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Auf Basis der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist im Juni 2017 das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“ geändert worden. Vor allem Güterhändlern stehen damit diverse Pflichten ins Haus. Im Zentrum des neuen GwG steht der risikobasierte Ansatz. Dieser betont den präventiven Charakter der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und fordert die Einrichtung eines sogenannten geldwäschebezogenen Risikomanagements.

Dessen zentrale Bausteine sind eine initiale und jährlich zu aktualisierende Risikoanalyse sowie darauf basierend die Einrichtung von internen Sicherungsmaßnahmen inkl. der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten.

Im Rahmen der Risikoanalyse müssen Güterhändler die Risiken ihres operativen Geschäfts in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten. Dabei sind insbesondere geografische Risiken, Produktrisiken, Kundenrisiken sowie Transaktions- und Vertriebsrisiken zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Auf Basis der Risikoanalyse müssen Güterhändler sodann „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.

Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Anwendung von Kundensorgfaltspflichten, die Erfüllung von Meldepflichten (Verdachtsmeldungen), die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Dokumenten, die Einrichtung von gruppenweiten Verfahren, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit, Mitarbeiterschulungen sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Sowohl die Risikoanalyse als auch die internen Sicherungsmaßnahmen müssen von einem Mitglied der Führungsebene des Güterhändlers genehmigt werden. Die internen Sicherungsmaßnahmen sollen unabhängig geprüft werden, soweit dies angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde kann unter bestimmten Umständen zudem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.

Güterhändler, die keine Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind nicht zwingend zur Einrichtung eines Risikomanagements inkl. der zuvor ausgeführten Maßnahmen verpflichtet. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn auch „privilegierte“ Güterhändler haben kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Und zwar sobald Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass Vermögensgenstände, eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen oder eine Bartransaktion in Höhe von 10.000 Euro oder mehr vorgenommen wird. Diese Tatsachen präventiv zu erkennen, kann nur auf Basis einer Risikoanalyse und durch ordentlich geschulte Mitarbeiter gelingen. Zudem sind in diesem Falle die Vorgaben zur Verdachtsmeldung wie auch Aufzeichnung und Aufbewahrung zu erfüllen.

Verstöße gegen die Vorgaben des GwG können Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro – soweit sie schwerwiegend sind, wiederholt oder systematisch erfolgen sogar bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils – nach sich ziehen. Zudem werden unanfechtbare Bußgeldentscheidungen im Transparenzregister bekannt gemacht („naming & shaming“).