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Steueränderungsgesetz 2025 - Gegenäußerung Bundesregierung

Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 geäußert.  

Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats ergänzt um die Gegenäußerung der Bundesregierung:

  • Ausweitung des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG auf Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens, welches mit einer Verurteilung wegen einer Straftat oder einem Strafbefehl abgeschlossen wird, oder eines Verfahrens, in dem ein Verstoß gegen Pflichten zur, oder ein Mangel der gebotenen, Anerkennung und Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes festgestellt wird, insbesondere bei Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren und Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Regelungsvorschlag sehe ein weiteres Betriebsausgabenabzugsverbot vor. Betriebsausgabenabzugsverbote stellten grundsätzlich einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip dar und bedürften daher einer besonderen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung werde hier bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes nicht gesehen. 

  • LSt-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen: Ergänzung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

  • Einführung einer Regelung zur Typisierung von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Unterkunft im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

  • Regelung zur Vermeidung der Umgehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalanlageverwaltungsgebühren durch Gründung einer Wertpapiergemeinschaft mit dem Anlageberater (§ 20 Absatz 3 Satz 3 EStG-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag gehe auf das Urteil VIII R 3/21 des BFH vom 16. April 2024 zurück, in welchem entschieden wurde, dass der sogenannte Carried Interest eines an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligten als disproportionale Gewinnverteilung zu behandeln ist. Eine anderweitige Gewinnverteilung könne nicht dazu führen, dass den anderen Beteiligten zusätzliche Einnahmen zugerechnet werden

  • Erhöhung der Betragsgrenze für den vereinfachten Nachweis von Kleinbetragsspenden von 300 auf 400 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Aus rechtsförmlichen Gründen sei eine Anpassung der EStDV als Rechtsverordnung im hiesigen Gesetzgebungsverfahren nicht möglich, da keine gesetzliche Änderung im selben Sachbereich erfolgt. Davon unabhängig sei eine Anhebung unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus erwägenswert und könnte deshalb in einem späteren Verordnungsverfahren aufgegriffen werden.

  • Ergänzung des Steuergefährdungstatbestands des § 379 Abs. 1 Satz 1 AO um einen weiteren Tatbestand im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen werde derzeit evaluiert. Die Evaluierung sollte abgewartet werden, um dann alle erforderlichen Maßnahmen zusammen umzusetzen.

  • Absehen vom geplanten Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen < 50.000 Euro (Streichung § 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Maßnahme sei Bestandteil des im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien enthaltenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungspakets. In der Gesetzesbegründung werde bereits darauf hingewiesen, dass die Regelung lediglich für den Bereich der Ertragsteuern gilt und die umsatzsteuerlichen Grenzen ebenfalls zu beachten sind. Weiterhin finde die Regelung nur Anwendung, sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Gewinne erzielen und die Einnahmen 50.000 Euro nicht übersteigen. Das Potential für einen Verlustausgleich mit Mitteln aus dem ideellen Bereich und der damit einhergehenden Mittelfehlverwendung sei damit stark begrenzt und kommt nur in wenigen Einzelfällen in Betracht. Sofern die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste machten, kommt die Regelung schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung.

  • Prüfbitte, ob die  vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-Sport in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO-E in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen, ob die in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-Sport in § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte. Auch die Bundesregierung halte klare Kriterien und Maßstäbe für erforderlich, die eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sei jedoch eine untergesetzliche Regelung vorzugswürdig, um auf die Herausforderungen der Praxis zu reagieren.

  • Investmentsteuer: Aufnahme einer Regelung zum Verhältnis des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 2, 3 und 3a InvStG zu Übertragungen nach § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 EStG sowie zu Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts. In den Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung soll keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen sein, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes führt (§ 56 Abs. 3b InvStG-E)

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. 

  • Aufforderung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer rechtlichen Verpflichtung vorzulegen, wonach bei Geschäften des Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens eine gängige digitale Zahlungsoption anzubieten ist.

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. In diesem Gesetzgebungsverfahren werde das Thema jedoch nicht aufgerufen. Die Bundesregierung prüfe derzeit Vorschläge zur Umsetzung der Maßgabe des Koalitionsvertrages, nach der künftig grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahloption schrittweise angeboten werden sollen. Die Prüfungen blieben abzuwarten.

  • Der Gesetzentwurf führe nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu rund der Hälfte von den Haushalten der Länder und Gemeinden zu tragen seien. Der Bundesrat sieht es als erforderlich an, dass mit dem Bund eine Verständigung über eine dauerhafte und umfassende Entlastung der Haushalte der Länder und Kommunen erfolgt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kämen verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder.

    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sei in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend geregelt. Danach stehe den einzelnen Ebenen ein bestimmter Anteil am Steueraufkommen zu; jede Ebene trage die mit gesetzlichen Änderungen verbundenen Aufkommenswirkungen grundsätzlich selbst. Darüber hinaus würde eine Kompensation von Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch den Bund dessen finanzielle Handlungsfähigkeit weiter einschränken, da die bereits in der mittelfristigen Finanzplanung bestehenden Handlungsbedarfe sich weiter erhöhen würden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen. ​​​​​​​

Zum Gesetzentwurf

Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das Steueränderungsgesetz 2025 mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.

Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: 

  • Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E) – ab 01.01.2026

  • Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

    • Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)

    • Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026

  • Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG-E) - ab 01.01.2026

  • Bekanntgabe Bescheid durch Bereitstellung zum Datenabruf im Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG-E) – ab 01.01.2026

  • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG-E) – ab 01.01.2026

  • Regelungen zur Gemeinnützigkeit

    • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

      • Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026

      • Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG-E) – in allen offenen Fällen

    • Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E) und Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten  weniger als 50.000 Euro erzielen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E) – ab 01.01.2026

    • Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E) – ab 01.01.2026

    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E) – ab 01.01.2026

    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO-E) – ab 01.01.2026

Fundstelle: BT-Drs. 21/2470 

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