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Betriebsstätte durch Homeoffice: Änderungen im OECD-Musterkommentar

Die OECD hat ihren Musterkommentar zum Vorliegen einer Betriebsstätte im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Homeoffice aktualisiert (OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA, ab. Rz. 29). 

Die aktualisierte Kommentarmeinung der OECD betont zum einen, dass gelegentliche Geschäftstätigkeiten vom Homeoffice aus im Allgemeinen keine Betriebsstätte im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung begründen. Neben dem „Homeoffice“ im engeren Sinne, d. h. Wohnung bzw. Wohnsitz des Mitarbeitenden, beziehen sich die Ausführungen auch auf „andere relevante Orte“, wie zum Beispiel einen Zweitwohnsitz, eine Ferienunterkunft oder die Wohnung eines Bekannten oder Verwandten. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice im Umfang von weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit im Laufe eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der in dem betreffenden Geschäftsjahr beginnt oder endet, soll grundsätzlich keine feste Geschäftseinrichtung für das Unternehmen anzunehmen sein.

Bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % im Homeoffice ist eine weitere Analyse der Fakten und Umstände erforderlich. Eine Betriebsstätte ist nicht zwingend gegeben. Neben weiteren denkbaren Aspekten kommt es entscheidend auf die Frage an, ob es einen geschäftlichen Grund für die Anwesenheit der Person im Land gibt, wie etwa die Pflege von Geschäftsbeziehungen mit lokalen Kunden oder Lieferanten. Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Anwesenheit der Person und dem Standort sowie den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens in diesem Land bestehen.

Die neugefasste OECD-Kommentierung enthält einige Beispiele, die zur Annahme bzw. zum Ausschluss einer festen Geschäftseinrichtung des Unternehmens führen. Folgende Homeoffice-Tätigkeiten sollen unschädlich sein und nicht zur Annahme einer festen Geschäftseinrichtung führen.

Beispiel 1: Eine Person arbeitet drei Monate im Jahr von einem persönlich gemieteten Standort in einem anderen Land. Diese Tätigkeit begründet keine „feste“ Geschäftseinrichtung, da die Geschäftstätigkeiten nicht dauerhaft sind. In der Praxis sind dies häufig sogenannte „Workation-Sachverhalte“.

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter arbeitet 30 % seiner jährlichen Arbeitszeit, d. h. an ein bis zwei Tagen in der Woche, in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum von seinem Wohnsitz in einem anderen Land. Obwohl der Wohnsitz regelmäßig genutzt wird, wird er nicht als Betriebsstätte angesehen, da weniger als 50 % der Arbeitszeit dort verbracht werden.

Beispiel 3: Ein Mitarbeiter arbeitet 60 % seiner Zeit von seinem Wohnsitz in einem anderen Land und erbringt remote Dienstleistungen für Kunden in mehreren Ländern, besucht jedoch einmal im Quartal auch einen lokalen Kunden zur Durchführung von Performance Reviews. Trotz der überwiegenden Arbeitszeit zuhause bzw. der gelegentlichen und anlassbezogenen Kundenbesuche im Homeoffice-Staat gibt es keinen geschäftlichen Grund für seine Anwesenheit, sodass im Regelfall keine Betriebsstätte angenommen wird (Ausnahme z. B. Dienstleistungsbetriebsstätte).

Die OECD gibt auch Hinweise darauf, welche Umstände der Homeoffice-Nutzung für die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung sprechen können, weil ein geschäftlicher Zusammenhang gesehen wird. Dazu zählen:

  • Das Abhalten von Besprechungen mit im betreffenden Ausland befindlichen Kunden des Unternehmens
  • Die Unterstützung beim Aufbau eines neuen Kundenstamms oder bei der Identifizierung von Geschäftsmöglichkeiten im betreffenden Ausland
  • Die Identifikation neuer Lieferanten, die Verwaltung von Lieferantenbeziehungen oder das Überwachen von Lieferantenverträgen im betreffenden Ausland
  • Die Interaktion mit Kunden oder Lieferanten in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit, einschließlich der Erbringung von Callcenter-, IT- oder medizinischen Dienstleistungen über Zeitzonen hinweg, wenn die Tätigkeit im ausländischen Homeoffice eine erhöhte Verfügbarkeit des Mitarbeitenden (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitzonen) gewährleistet
  • Der Zugriff auf geschäftsrelevantes Fachwissen im betreffenden Land, z. B. durch regelmäßige Treffen mit Universitätsforschern
  • Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im betreffenden Ausland
  • Das Erbringen von Dienstleistungen für Kunden im betreffenden Ausland, die die physische Anwesenheit des Mitarbeitenden erfordern (z. B. Schulungen oder Reparaturen in den Räumlichkeiten des Kunden)
  • Die Interaktion mit Mitarbeitern oder Personal des Unternehmens oder verbundener Unternehmen im betreffenden Ausland.

Wird Mitarbeitenden die Arbeit von zu Hause aus gestattet, nur um sie an das Unternehmen zu binden oder Kosten zu senken, soll dies nicht als wirtschaftlicher Grund gelten.

Die Umsetzung des geänderten OECD-Musterkommentars zu Artikel 5 kann je nach Land variieren. In der Praxis stellt dies eine weitere Herausforderung dar. Die OECD empfiehlt eine dynamische Interpretation, bei der die neueste Version des Musterabkommens und dessen Kommentar zur Auslegung bereits abgeschlossener Abkommen herangezogen werden sollte.

Zudem haben mehrere Länder im Hinblick auf die veröffentlichte OECD-Kommentierung Vorbehalte geäußert. So lehnt etwa Indien die aktualisierte Kommentierung ab und geht von einer Betriebsstätte aus, wenn Homeoffice-Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt werden, unabhängig von Zeitgrenzen oder geschäftlichen Gründen. Nigeria teilt diese Ansicht. Malaysia möchte bilateral vereinbaren, bis zu welchem Prozentsatz der Arbeitszeit die Nutzung eines Homeoffice keine Betriebsstätte darstellt. Argentinien hat allgemeine Kritik geäußert und behält sich das Recht vor, abweichende bilaterale Vereinbarungen zu treffen.

Fundstelle: Pressemitteilung der OECD v. 19.11.2025

News-Kategorie: Steuerpolitik