Bundestag beschließt Mindeststeueranpassungsgesetz
Der Bundestag hat am 13.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz) i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Die wesentlichen vom Finanzausschuss empfohlenen und vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf sind:
Mindeststeuergesetz
CbCR-Safe-Harbour: Anpassung des neugefassten § 87 MinStG zur vollumfänglichen Umsetzung der OECD-Vorgaben für den CbCR-Safe-Harbour (§ 87 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 1 MinStG)
Ansonsten redaktionelle Änderungen und Klarstellungen
Hinzurechnungsbesteuerung: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Erhöhung des Kürzungsbetrages (§ 11 AStG) um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.S.d. § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG wurde gestrichen. Ebenfalls gestrichen wurde die geplante Regelung zur Erfassung des Kürzungsbetrags auf Ebene der Organgesellschaft. Stattdessen soll die Problematik erneut mit den Bundesländern erörtert werden und sowohl aus außensteuerlicher als auch aus körperschaftsteuerlicher Sicht mit Blick auf die zu erwartenden Fallzahlen und den Bedarf für eine gesetzliche Regelung erneut geprüft werden
Wegzugsbesteuerung: Gesetzliche „Klarstellung“, dass der Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen nach § 6 Abs. 3 AStG in einer bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung auch nicht entfällt, soweit nach dem 16.08.2023 sogenannte substantielle Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr erfolgt (§ 21 Abs. 3 AStG); Inkrafttreten zum 01.07.2021. Die Regelung war bereits im Referentenentwurf vorgesehen, wurde aber nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Der Bundestag hat sie nun wieder in das Gesetz aufgenommen
Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Nach derzeitiger Gesetzesfassung gilt ab 01.01.2026 Folgendes: Die Finanzverwaltung kann Verwaltungsakte ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen zum Datenabruf bereitstellen (elektronische Bekanntgabe) (Kann-Regelung des § 122a Abs. 1 Satz 1 AO). Hingegen sollen Verwaltungsakte elektronisch bekannt gegeben werden, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde (Soll-Regelung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO). Eine postalische Bekanntgabe erfolgt nur noch auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 122a Abs. 2 AO). Der Bundestag hat nun eine zeitliche Verschiebung der Soll-Regelung (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) um ein Jahr beschlossen. Somit ist sie erstmalig anwendbar auf Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 erlassen worden sind (Art. 97 § 28 Abs. 2 Satz 2 EGAO). Die zeitliche Anwendung der Kann-Regelung (§ 122a Abs. 1 Satz 1 AO) bleibt unverändert und gilt somit für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2025 erlassen worden sind. In 2026 liegt es somit im Ermessen der Finanzverwaltung, Verwaltungsakte postalisch oder elektronisch bekannt zu geben, auch wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde
Für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift soll die bislang erforderliche Einwilligung in die gemeinsame Bekanntgabe aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Kostenersparnis entfallen. Dazu wird auf die bislang praktizierte Übersendung eines gesonderten Einwilligungscodes für die gemeinsame Bekanntgabe künftig verzichtet. Künftig ist die elektronische Bekanntgabe an einen der Beteiligten ausreichend (§ 122 Abs. 7 Satz 2 AO).
Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz dient der Umsetzung des sich aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour umgesetzt. Darüber hinaus habe sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser sei vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betreffe die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitrügen. Anti-Missbrauchs-Maßnahmen werden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen sei, dass bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden Regelungen enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD). Dazu zählen u. a.:
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG).
Wesentliche Änderungen und Neuerungen gegenüber der derzeit gültigen Gesetzesfassung im Überblick:
Mindeststeuergesetz:
Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien (Dezember 2023, Mai 2024 und Januar 2025)
Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours
Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour
Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
Mindeststeuergruppe: Ergänzung um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe in § 3 MinStG
Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern
Begriffsbestimmung von “Verbriefungsvereinbarung” und “Verbriefungszweckeinheit”
Ergänzung der “nicht erfassten Steuern” um Steuern einer Geschäftseinheit, die Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen
Wahlrecht zum Verzicht auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern
Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB
Klarstellung, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind; Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt
Maßnahmen zum Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte, Regelungen zur Berichtigungspflicht fehlerhafter Mindeststeuer-Berichte gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, Ausnahme von der Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts (Umsetzung DAC 9)
Ergänzende Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG); § 4j EStG ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden
Hinzurechnungsbesteuerung:
Gemischte Einkünfte: Anhebung relative und absolute Freigrenze ab 2026 und nur noch gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise (§§ 9 und 13 AStG)
Einführung einer Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG); rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
Streichung der „Ausschließlichkeits-Klausel“ (für Beteiligung < 1 %) inkl. der Börsenklausel in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG und entsprechende Anpassung der Börsenklausel in § 13 Abs. 3 AStG zu REIT-Gesellschaften rückwirkend ab 01.07.2021
Investmentsteuerrecht: Vermeidung doppelter Ansatz von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung beginnen.
Wegzugsbesteuerung: Gesetzliche „Klarstellung“, dass der Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen nach § 6 Abs. 3 AStG in einer bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung auch nicht entfällt, soweit nach dem 16.08.2023 sogenannte substantielle Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr erfolgt (§ 21 Abs. 3 AStG); Inkrafttreten zum 01.07.2021
Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Verschiebung der “Soll-Regelung” zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde (Soll-Regelung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO) um ein Jahr; somit erstmalig Anwendung erst auf Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 erlassen worden sind (Art. 97 § 28 Abs. 2 Satz 2 EGAO)
Entfallen der bislang erforderlichen Einwilligung durch Übersendung eines gesonderten Einwilligungscodes in die gemeinsame elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift (§ 122 Abs. 7 Satz 2 AO).
Das Gesetz soll grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die besonderen Regelungen zur zeitlichen Anwendung sind zu berücksichtigen.
Fundstelle: BT-Drs. 21/2751
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 14.11.2025
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