FG: Kein EBITDA-Vortrag bei positivem Zinsüberschuss (Zinsschranke a.F.)
Das FG Köln hat mit Urteil vom 26.06.2025 entschieden, dass im Fall von Nettozinserträgen (positiver Zinsüberschuss) ein EBITDA-Vortrag nicht festzustellen ist. Das Verfahren betraf die Alt-Fassung der Zinsschranke (Streitjahr 2016) (Az. 13 K 1975/22, BFH Rev. IX R 12/25).
Der Zinsschrankenbetrieb der Klägerin erzielte im Streitjahr 2016 höhere Zinserträge (§ 4h Abs. 3 Satz 3 EStG) als Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Klägerin begehrte die Feststellung eines EBITDA-Vortrags zum 31.12.2016. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab mit Verweis auf den Wortlaut der Regelung des § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG, wonach ein EBITDA-Vortrag dann ausgeschlossen sei, wenn die Zinsschranke im entsprechenden Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung käme.
Das FG Köln wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Der Wortlaut des Gesetzes sei zwar nicht eindeutig. Dass es bei einem positiven Zinsüberhang nicht zur Entstehung eines EBITDA-Vortrags komme, folge aber im Wesentlichen aus der § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG zugrundeliegenden Gesetzessystematik, die eine stufenbezogene Ausgestaltung der Zinsschrankenregelung enthalte: Abzug von Zinsaufwendungen bis zur Höhe der Zinserträge (1. Stufe), darüber hinaus (d. h. bei Nettozinsaufwendungen) Abzug in Höhe des verrechenbaren EBITA (2. Stufe), Feststellung eines EBITDA-Vortrags, sofern das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen übersteigt (3. Stufe).
Die Entscheidung erging zur Gesetzesfassung vor der Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411). Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde gesetzlich geregelt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder eine in § 4h Abs. 2 EStG geregelte Ausnahme die Anwendung der Zinsschranke ausschließt (§ 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG). Diese Änderung ist allerdings erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig unter dem Az. IX R 12/25.
Fundstelle: FG-Urteil 13 K 1975/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025
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