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Drittes Gesetz zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes beschlossen

Der Bundestag hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes am 13.11.2025 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurden insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen:

  • Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere Rechtsbereiche wird die Definition aufgehoben (§ 2 Nummer 7 StromStG) und zugleich enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerecht aufgezählt.

  • Künftig kann in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (sog. Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind (§ 10 Abs. 3  StromStV).

  • Der Anlagenbegriff wird unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch weitergehend vereinfacht (§ 12b StromStV). 

  • Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a StromStV), wodurch die Betroffenen von den Versorgerpflichten ausgenommen sind. 

  • Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch Verweis auf das Energiewirtschaftsrecht harmonisiert und damit vereinfacht, insbesondere bei Stromspeichern und Ladepunkten (§ 11a Abs. 3 StromStV). 

  • Die erstmalige Antragstellung zu den Steuerentlastungen für den ÖPNV im Energie- und Stromsteuerrecht wird vereinfacht (§ 17e StromStV und § 102b EnergieStV). 

  • Weitere Korrekturen zur Behebung von Verweisfehlern sowie Klarstellungen und Regelungen zum weiteren Bürokratieabbau wurden aufgenommen. 

Zum Gesetz

Das Gesetz beinhaltet verschiedene Änderungen im Stromsteuer- und Energiesteuerrecht, die auf eine Senkung der Strompreise und die Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts abzielen. Ausweislich der Gesetzesbegründung setzt das Gesetz Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise um, indem die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt wird.

Zudem werde das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert. Das derzeitige Stromsteuerrecht bilde insbesondere im Bereich der Elektromobilität aktuelle Entwicklungen nur bedingt ab. Unter Zugrundelegung der regulären Steuerentstehung nach § 5 des Stromsteuergesetzes und des Abstellens auf die konkreten Leistungsbeziehungen hänge die Versorger- und Steuerschuldnereigenschaft stark vom jeweiligen Einzelfall ab. An sich einfache
Vorgänge wie das Laden über verschiedene Ladestromanbieter an einem Ladepunkt führten,
insbesondere bei teilweiser Nutzung steuerbefreiten Stroms, stromsteuerrechtlich zu einer hohen Komplexität im Hinblick auf die Bestimmung des maßgelblichen Versorgers und Steuerschuldners, ohne dass dies im Ergebnis Auswirkungen auf die tatsächliche Entstehung oder die Höhe der Steuer hätte. Weiterhin werde das bidirektionale Laden im Stromsteuerrecht aktuell nicht sachgerecht abgebildet, so dass auch Nutzer von Elektrofahrzeugen im Falle des bidirektionalen Ladens Versorger bzw. Steuerschuldner – verbunden mit den damit einhergehenden Pflichten – werden könnten. 

Auch Entwicklungen im Bereich der Speicherung von Strom sowie der dezentralen Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien machten Anpassungen und Vereinfachungen des Stromsteuerrechts erforderlich. Die Anpassungen und Regelungen stünden im Einklang mit dem Koalitionsvertrag. Notwendige Änderungen ergeben sich überdies aufgrund von umfangreichen Änderungen des europäischen Beihilferechts. Bei allen Neuregelungen stehe eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung im Vordergrund.

Die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse sei für kleine Stromerzeugungsanlagen bislang von der stromsteuerrechtlichen Bewertung abhängig. Insbesondere aufgrund der Novellierung der EU-Vorgaben sei die vollständige Steuerbefreiung für KWK-Anlagen zu Ende 2023 entfallen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.

  • Für den Bereich der Elektromobilität wird ein neuer § 5a des Stromsteuergesetzes (Steuerliche Behandlung von Ladepunkten) als lex specialis für die Steuerentstehung und Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt geschaffen. Ähnlich wie im Energiewirtschaftsrecht mit der Letztverbraucherfiktion soll damit unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Praxis erreicht werden, um die Geschäftsmodelle „in der Ladesäule“ fortan nicht mehr für die Feststellung der Versorgereigenschaft prüfen zu müssen. Um eine einheitliche und möglichst unbürokratische Betrachtung am Ladepunkt zu ermöglich wird zudem geregelt, dass die Letztverbraucherfiktion auch bei der Beurteilung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes zum Tragen kommt, wenn derartiger Strom zum Beispiel aus PV-Anlagen vor Ort an einen Ladepunkt geleistet wird.

  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, um zu verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Gleichzeitig wird geregelt, dass die Stromsteuer nicht entsteht, wenn der bidirektional zurückgespeiste Strom am Ort des Ladepunktes ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung zum Verbrauch entnommen wird (Vehicle-to-Home, Vehicle-to-Business).

  • Erweiterung der Definition von Stromspeichern: Im neugefassten § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes werden Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetztes betrachtet, sofern sie der Stromspeicherung dienen. Dies führt dazu, dass es unabhängig von der Speichertechnologie bzw. unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher
    ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden.

  • Zudem wird erstmals normiert, dass steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes erzeugter und in einen Stromspeicher eingespeister Strom bei erneuter Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleibt.

  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).

  • Die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen führt damit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung und ggf. dem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.

  • Weitere Vereinfachungen betreffen die Stromerzeugung mit hocheffizienten KWK-Anlagen (künftig bis 1 MW-Anlagengröße allgemein erlaubt, Nutzungsgradberechnung fällt weg) sowie die dezentrale Stromerzeugung z. B. im Rahmen von Mieterstrommodellen und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Wegfall der Anzeige- und Meldepflicht steuerfreier Strommengen für Anlagen bis 1 MW bei Leistung ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom).

  • Die Umsetzung des Grundsatzes der obligatorischen Befreiung aller zur Stromerzeugung
    eingesetzten Energieerzeugnisse wird im Energiesteuergesetz vereinheitlicht und bisher
    bestehende Bürokratie durch Zusammenführung von verschiedenen  Steuerbegünstigungen für die Erzeugung von Strom abgebaut.

  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 01.01.2026 in Kraft.

Fundstelle: BT-Drs. 21/2753

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