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BVerfG: Unzulässige Richtervorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des BFH zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG als unzulässig abgewiesen (Az. 2 BvL 21/14).

§ 50d Abs. 9 Satz 1 EStG regelt den Ausschluss der in einem DBA vereinbarten Freistellung von Einkünften von der deutschen Steuer (DBA-Freistellungsmethode) in bestimmten Fällen (Treaty Override). Nummer 2 betrifft den Fall, dass die Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Satz 3 der Norm regelt, dass Bestimmungen eines DBA sowie § 50d Abs. 8 EStG und § 20 Abs. 2 AStG unberührt bleiben, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 eingefügt und ist rückwirkend auch für die Vergangenheit anwendbar.

Der BFH hatte die Normen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 20.08.2014 – I R 86/13). Nach Auffassung des BFH könne § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Bestand haben, weil ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Völkervertragsrecht nicht zu erkennen sei. Die Neufassung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG und dessen rückwirkende Anwendung sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des BFH als unzulässig abgewiesen. Der BFH habe nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte. Der BFH habe sich schon nicht mit sämtlichen Voraussetzungen des im Ausgangsverfahren einschlägigen DBA auseinandergesetzt. Die dort vorgesehenen Voraussetzungen für eine Freistellung der Einkünfte des Klägers von der deutschen Einkommensteuer seien nur unvollständig geprüft worden. Auch begründe der BFH nicht hinreichend, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im Ausgangsverfahren vorlägen.

Fundstelle: BVerfG-Beschluss 2 BvL 21/14 sowie Pressemitteilung 101/2025 

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