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BFH: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine unternehmensbezogene Sanierung im Sinne des § 3a EStG bei einer Mitunternehmerschaft vorliegen, wenn der Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen (SBV) der KG anfällt (Az. IV R 23/23).

Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) sind nach § 3a Abs. 1 EStG steuerfrei. Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

Im vorliegenden Fall betrieb eine GmbH & Co. KG einen Betrieb, der ihr von einem ihrer Kommanditisten verpachtet wurde. Der verpachtete Betrieb einschließlich der Darlehensverbindlichkeiten gehörte zum SBV des Kommanditisten. Im Streitjahr 2013 verzichtete der Gläubiger einer Darlehensverbindlichkeit auf seine Forderung. Dadurch entstand im SBV des Kommanditisten ein Ertrag. Streitig war, ob die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a EStG vorliegen und der Ertrag bei der Feststellung des SBV außer Ansatz bleibt.

Der BFH kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die gesonderte Feststellung (§ 3a Abs. 4 EStG) der Höhe des Sanierungsertrags in einem eigenständigen Verwaltungsakt erfolge. Dies gelte nicht nur im Fall eines im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft erzielten Sanierungsertrags (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.10.2024, Az. IV R 1/22), sondern ebenso, wenn es um die Behandlung eines im SBV eines Mitunternehmers angefallenen Sanierungsertrags gehe. Dieser Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG sei Grundlagenbescheid und somit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bindend.

Bei der Prüfung, ob eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt, sei zu beachten, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG für das Unternehmen selbst vorliegen müssen. Für den Fall der Mitunternehmerschaft folge daraus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen müssen. Es genüge nicht, dass sie in der Person des Gesellschafters erfüllt sind. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale sei auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen.

Davon ausgehend sei das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit das FG angenommen hat, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsbedürftig gewesen sei und die Gläubigerin mit Sanierungsabsicht gehandelt habe. Der Annahme des FG, dass das Unternehmen der Klägerin sanierungsfähig und der Schuldenerlass der Gläubigerin zur Sanierung geeignet gewesen seien, folgt der BFH jedoch nicht.

Die Frage der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens stehe in einem engen Zusammenhang mit der Frage nach der Geeignetheit eines Schuldenerlasses zur Sanierung des Unternehmens. Daher könne von der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung des Unternehmens geeignet war. Der Schuldenerlass müsse geeignet sein, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.

Ob im konkreten Fall beide Merkmale erfüllt waren, konnte der BFH auf Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Folglich verwies der BFH die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das FG Münster.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 23/23

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