BFH: EuGH-Vorlage betreffend § 20 Abs. 2 AStG
Der BFH hat dem EuGH mit Beschluss IX R 39/21 vom 3. Juni 2025 die Rechtsfrage vorgelegt, ob die „Switch-over“-Klausel in § 20 Abs. 2 AStG a.F. mangels Möglichkeit der Führung eines Motivtests gegen EU-Recht in Ausprägung der Niederlassungsfreiheit verstößt.
§ 20 Abs. 2 AStG sieht bei Unterhalten von ausländischen Betriebsstätten / Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften einen Wechsel („Switch-over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmetode als Pendant zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) vor. Die Norm findet Anwendung, wenn die Einkünfte der ausländischen Personengesellschaft / Betriebsstätte der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG unterlägen, falls diese eine ausländische Kapitalgesellschaft wäre. Die „reguläre“ Hinzurechnungsbesteuerung kann jedoch durch den Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (sog. Motivtest gem. § 8 Abs. 2 bis 4 AStG aktuelle Fassung) vermieden werden. Dieser Entlastungsbeweis ist seit 2008 gesetzlich kodifiziert, um die §§ 7 ff. AStG euroaprechtskonform auszugestalten und war auch für die Jahre davor aufgrund der EuGH Rs. Cadbury Schweppes (Urteil vom 12. September 2006, C-196/04) möglich. In § 20 Abs. 2 Abs. 2 AStG war der Entlastungsbeweis hingegen von Anfang nicht vorgesehen und wurde seit dem JStG 2008 sogar dem Wortlaut nach explizit ausgeschlossen („ungeachtet § 8 Abs. 2 AStG“).
Im BFH-Streitfall unterhielt eine inländische Kapitalgesellschaft in den Streitjahren 2007 und 2008 eine niedrig besteuerte Betriebsstätte in Luxemburg, die passive Einkünfte erzielte. Mangels Möglichkeit der Führung eines Motivtests hat der BFH für beide Jahre Zweifel, ob § 20 Abs. 2 AStG mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Für das Streitjahr 2007 habe der BFH in seinem Urteil I R 114/08 vom 21. Oktober 2009 bereits entschieden, dass die Unionsrechtswidrigkeit der §§ 7 ff. AStG auf § 20 Abs. 2 AStG durchschlägt. Dem stehe nicht entgegen, dass der EuGH in seiner Entscheidung Columbus Container Services vom 6. Dezember 2007 (C-298/05) den in § 20 Abs. 2 AStG normierten Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für unionsrechtlich unbedenklich gehalten hat. Denn die damalige Vorlagefrage des FG Münster bezog sich ausschließlich auf die Unionsrechtmäßigkeit des in § 20 Abs. 2 AStG angeordneten Wechsels von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode. Sie betraf zudem nicht die in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Verweisung auf die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG. Für das Streitjahr 2008 neigt der BFH ebenfalls zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des nationalen Rechts infolge der inhaltlichen Verknüpfung mit den §§ 7 ff. AStG in § 20 Abs. 2 AStG.
Die Aussagen der Entscheidung sollten unverändert – auch unter der Hinzurechnungsbesteuerung gem. ATAD und aktuellem § 20 Abs. 2 AStG – gelten. Die vom EuGH zu treffende Entscheidung wird daher von hoher Praxisrelevanz sein. Zudem ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von § 7 Satz 8 GewStG aktuelle Fassung der Motivtest isoliert für Zwecke der Gewerbesteuer möglich ist.
Fundstelle: BFH-Urteil IX R 39/21
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 26.11.2025
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