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BFH: Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Nach dem BFH-Urteil vom 24.07.2025 (III R 23/23) kann eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hielt in den Streitjahren 2016 bis 2019 unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt. In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Grundstückskürzung, die von dem zuständigen Finanzamt in den Gewerbesteuermessbescheide nicht berücksichtigt wurde.

Nach dem BFH-Urteil bedeutet die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt.

Laut BFH kommt es auf die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit nicht an. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sowie die Normsystematik, -zweck und –historie. Die Entgeltlichkeit ist kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Im Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nur an die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten angeknüpft. Lediglich in der Rechtsfolge der erweiterten Kürzung wird auf Erträge abgestellt, die, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, zu kürzen sind bzw. bei Nichtvorliegen von Erträgen nicht gekürzt werden können.

Zudem weicht die vorgenannte Auslegung des Senats nicht von der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, der anderen Senate oder eigenen früheren Entscheidungen ab. Soweit der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21.07.2016, IV R 26/14 auf die Frage der Unentgeltlichkeit eingeht, kann offenbleiben, ob danach eine Kürzungsschädlichkeit auch in einem Fall wie dem vorliegenden verneint werden sollte. Der Vorlagefall betraf einen anderen Sachverhalt. Zudem hat der IV. Senat in zwei neueren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob nur eine entgeltliche Tätigkeit kürzungsschädlich sein kann.

Fundstelle: BFH-Urteil III R 23/23

News-Kategorie: Rechtsprechung