BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
Der BFH hat entschieden, dass eine ausländische, nach Schweizer Recht gegründete, nichtrechtsfähige Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt (Az. II R 30/22).
Stiftungen, die im wesentlichen Interesse einer Familie errichtet werden, unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dadurch wird vermieden, dass zu übertragendes Vermögen durch Einbringung in eine Familienstiftung dauerhalt der Erbschaftsteuer entzogen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nach Schweizer Recht als Familienstiftung gegründet und hat ihren Sitz in der Schweiz. Der Verwaltungssitz der Stiftung ist in Deutschland. Fraglich war, ob diese Familienstiftung in Deutschland der Erbersatzsteuer unterliegt.
Der BFH kommt im vorliegenden Fall – abweichend zur Auffassung des Finanzamtes und der Vorinstanz (FG Niedersachsen) - zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als nichtrechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sei und folglich nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliege.
Der Ersatzerbschaftsteuer unterliege das Vermögen der Stiftung. Folglich setze der Begriff der Familienstiftung abweichend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine rechtsfähige Stiftung voraus, da nur diese Trägerin von eigenem Vermögen sein kann.
Bei nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen sei die Beurteilung der Rechtsfähigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Gesellschaftsrechts durchzuführen. Danach komme es für die Frage der Rechtsfähigkeit grundsätzlich auf das Recht des ausländischen Staates an, wenn die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat.
Für Gesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz jedoch von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland verlegen, sei zur Beurteilung der Rechtsfähigkeit auf deutsches Recht abzustellen (sog. Sitztheorie). Abweichend davon richte sich die Frage der Rechtsfähigkeit nach der Rechtsordnung des Gründungsstaates, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (sog. Gründungstheorie).
Im vorliegenden Fall sei die Rechtsfähigkeit der in der Schweiz gegründeten Stiftung aufgrund ihres Verwaltungssitzes im Inland folglich nach deutschem Recht zu beurteilen (Sitztheorie). Danach sei die Klägerin als nichtrechtsfähige Stiftung zu behandeln, da eine nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche, konstitutiv wirkende, Anerkennung durch die inländische Stiftungsaufsicht nicht erfolgt ist.
Fundstelle: BFH-Urteil II R 30/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 12.11.2025
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