Aufhebung der gleich lautenden Ländererlasse vom 1. Oktober 2020 zur Gewerbesteuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen v. 05.11.2025 entschieden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 30/16 v. 06.06.2019 (zur Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 01.10.2020, BStBl I S. 1032, hatte die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils v. 06.06.2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Mit diesem Urteil hatte der BFH u.a. die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Demnach seien durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte nicht gewerbesteuerbar.
Mit den nun veröffentlichten Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten wird. Die gleich lautenden Ländererlasse v. 01.10.2020 werden daher aufgehoben.
Die im BFH-Urteil IV R 30/16 v. 06.06.2019 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Folglich werden die entsprechenden Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte (bei der Einkommensteuer) zwar in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer.
Fundstelle: Gleich lautende Ländererlasse v. 05.11.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 11.11.2025
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