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Stellungnahme Bundesrat zum Aktivrentengesetz

Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) Stellung genommen.

Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats:

  • Klarstellungen zur Ausgestaltung der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG, die weitgehend technischer Natur sind: Änderung des Jahresbetrags der steuerfreien Einnahmen i.H.v. 24.000 Euro auf einen entsprechenden monatlichen Höchstbetrag, um klarzustellen, dass keine Gesamtbetrachtung erfolgt, dass die auf den Monat entfallenden steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden können; Klarstellung, dass die Steuerbefreiung bei gleichzeitig mehreren Dienstverhältnissen nur in einem einzigen Dienstverhältnis angewendet werden darf (Ziffer 1).

  • Aufnahme einer Regelung in § 3 Nr. 21 EStG, wonach der Abzug von Werbungskosten nur zugelassen wird, soweit diese den steuerfreien Betrag nach Satz 1 überschreiten, und nach der § 3c EStG insoweit verdrängt wird (Ziffer 2).

  • Prüfbitte, ob die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 21 EStG (bei untermonatiger Erfüllung der Voraussetzungen) erst ab dem Monat gewährt werden sollte, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, da nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzesentwurfs die Steuerbefreiung bereits für den Arbeitslohn im letzten Monat vor dem Beginn der Regelaltersrente Anwendung finde, soweit der Arbeitslohn auf den Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze entfällt. Dadurch würden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt, die bis zum Beginn der Regelaltersrente in einem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig davon, ob sie entsprechend dem Zweck der Aktivrente tatsächlich freiwillig über den Beginn der Regelaltersrente hinaus weiterarbeiten (Ziffer 3). 

  • Bitte an die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und insbesondere der Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kämmen verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder (Ziffer 4d).

  • Anmerkungen zu der von der Bundesregierung beabsichtigten Evaluation der Wirkungen des Gesetzes, u.a. zur etwaigen generellen Einbeziehung von Selbständigen (Ziffern 5 und 6).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrats verwiesen. 

Im nächsten Schritt hat die Bundesregierung Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundesrats zu äußern. Danach folgen die Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats.

Zum Gesetzentwurf

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterarbeiten, bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger
Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich / 24.000 Euro pro Jahr (Aktivrente) eingeführt werden (§ 3 Nr. 21 EStG-E). 

Damit soll ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Mit der Aktivrente soll Arbeiten im Alter attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotential erschlossen werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Begünstigung von sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit (§ 19 EStG) ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts. 

  • Von der Begünstigung ausgeschlossen werden: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG, Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) werden nicht begünstigt. Ebenfalls nicht erfasst sind Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis (keine Sozialversicherungspflicht) und geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV.

  • Voraussetzung ist das Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich
    Übergangsregelung); maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht des Zahlungszuflusses.

  • Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben unverändert. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen
    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat.

  • Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Bei Steuerklasse VI muss dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen.

  • Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist im Rahmen einer "Zwölftelung" so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.

  • Die Regelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2026 anwendbar sein und alle Beschäftigungsverhältnisse unabhängig davon erfassen, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle). 

Fundstelle: BR-Drs. 589/25 (Beschluss)

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