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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung beschlossen

Der Bundestag hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung am 06.11.2025 beschlossen.

Gegenüber dem Verordnungsentwurf in der zugeleiteten Fassung vom 01.10.2025 sind keine Änderungen enthalten. 

Laut Verordnungsbegründung hat sich im Nachgang zur (ersten) Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.

So wird zum Beispiel die Aufnahme der Belegdaten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht. Somit können die E-Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Absatz 2 AO ist somit nicht erforderlich. Ferner werden App-basierte Systeme für Taxameter und Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich der KassenSichV klarstellend aufgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KassenSichV).

Nach § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Diese sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendige Regelung wird gestrichen. Zukünftig kann ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt. 

Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen, um die Rechtsbefolgung zu erleichtern (§ 10 KassenSichV). Darüber hinaus werden schon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen.

Die Verordnung tritt grds. am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Außerdem werden die Beleganforderungen und -daten bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern angepasst (§§ 7, 8 KassenSichV). Da hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich sind, wird ein angemessener Übergangszeitraum gewährleistet. Dementsprechend treten diese Änderungen erst am 01.01.2027 in Kraft.

Fundstelle: BT-Drs. 21/2586

News-Kategorie: Gesetzgebung