• 1000

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung - Zuleitung Bundestag

Der Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung wurde dem Bundestag zugeleitet.

Im Nachgang zur (ersten) Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung habe sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.

So soll zum Beispiel die Aufnahme der Belegdaten nach § 6 KassenSichV in eine E-Rechnung ermöglicht werden. Somit könnten die E-Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen. Ein gesonderter Beleg nach § 146a Absatz 2 AO sei somit nicht erforderlich. Ferner sollen App-basierte Systeme für Taxameter und Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich der KassenSichV klarstellend aufgenommen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KassenSichV-E).

Nach § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Diese sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendige Regelung soll gestrichen werden. Zukünftig könne ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfalle. 

Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben soll in die Verordnung übernommen werden, um die Rechtsbefolgung zu erleichtern (§ 10 KassenSichV-E). Darüber hinaus sollen schon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Die Verordnung soll grds. am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.

Außerdem sollen die Beleganforderungen und -daten bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern angepasst werden (§§ 7, 8 KassenSichV). Da hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich seien, soll ein angemessener Übergangszeitraum gewährleistet werden. Dementsprechend sollen diese Änderungen erst am 01.01.2027 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf des BMF:

  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung geht dem Zustimmungserfordernis des Belegempfängers zur elektronischen Ausgabe in § 6 Satz 5 1. HS KassenSichV vor; Folgeänderung aufgrund der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im UStG (§ 6 Satz 5 KassenSichV-E)
  • Aufnahme von vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachten Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle in den Anwendungsbereich des § 8 KassenSichV erst ab 2027 (Referentenentwurf: ab 2026) (§ 10 Abs. 1 KassenSichV-E).

Fundstelle: BT-Drs. 21/1925  

News-Kategorie: Gesetzgebung