Güterstandsschaukel als steuerfreies Gestaltungsmittel
Die sogenannte „Güterstandsschaukel“ gilt als elegantes Mittel zur schenkungsteuerfreien Vermögensübertragung zwischen Ehegatten. Dabei wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung geändert. Der Clou: Der dabei entstehende Zugewinnausgleichsanspruch ist nach Paragraph 5 Erbschaftsteuergesetz stets schenkungsteuerfrei – unabhängig von der Höhe und der Art der Erfüllung.
Berechnung und Erfüllung des Zugewinnausgleichs
Zum Stichtag des Güterstandswechsels wird das Vermögen beider Ehepartner ermittelt. Derjenige mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz. Dieser Anspruch kann durch Geldzahlung oder durch Übertragung von Vermögenswerten erfüllt werden, etwa in Form von Immobilien, Wertpapieren oder Unternehmensanteilen. Zivilrechtlich ist das sauber und mit Blick auf die Schenkungsteuer attraktiv.
Vorsicht vor versteckter Steuerpflicht
Doch Vorsicht: Was auf den ersten Blick steuerfrei erscheint, kann mit Blick auf eine andere Steuer teuer werden. Denn die Erfüllung des Zugewinnausgleichs durch Übertragung bestimmter Vermögenswerte kann zu einer Einkommensteuerpflicht führen, je nach Art des übertragenen Vermögens.
Jürgen Lindauer
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BFH-Urteil zur steuerpflichtigen GmbH-Anteilsübertragung
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 9. April 2025, Az. IX R 4/23) zeigt dies deutlich: Ein Ehepaar erfüllte den Ausgleichsanspruch der Ehefrau durch Übertragung von Anteilen an einer GmbH. Die Beteiligten gingen davon aus, dass keine Einkommensteuer anfalle – ein Irrtum mit Folgen. Denn die Übertragung von GmbH-Anteilen gilt als tauschähnlicher Vorgang und löst nach Paragraph 17 Einkommensteuergesetz einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus.
Besonderheiten bei Wertpapierübertragungen
Ähnliches gilt für Wertpapiere, etwa für Aktien oder Fondsanteile. Auch hier gilt die Übertragung als Veräußerung. Wertsteigerungen, die bis dahin entstanden sind, werden mit der Übertragung auf den Ehegatten steuerpflichtig realisiert – unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Dies gilt jedoch nicht für Wertpapiere, die vor dem Jahr 2009 angeschafft wurden.
Immobilienübertragung kann Spekulationsgewinn auslösen
Auch bei Immobilien ist Vorsicht geboten. Wird eine Immobilie übertragen, die weniger als zehn Jahre im Eigentum war, kann dies nach Paragraph 23 Einkommensteuergesetz ebenfalls zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Hier greift die sogenannte Spekulationsfrist – auch wenn die Übertragung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs erfolgt.
Vertragsrücknahme bei gemeinsamem Irrtum
Im Urteilsfall wollten die Eheleute ihre Entscheidung rückgängig machen und die Übertragung der Anteile zurücknehmen. Das Finanzamt war dagegen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der Vertrag rückwirkend geändert werden kann, da die Eheleute beim Vertragsabschluss gemeinsam von falschen steuerlichen Folgen ausgegangen sind und das für beide Seiten entscheidend war. Es reicht, wenn dieser Irrtum gemeinsam dokumentiert ist – er muss nicht extra im Vertrag stehen.
Wichtige Erkenntnisse im Überblick
Fazit: Die Güterstandsschaukel bleibt ein wirkungsvolles Instrument zur schenkungsteuerfreien Vermögensübertragung. Doch wer auch ertragsteuerliche Risiken vermeiden will, sollte auf Geldzahlungen oder Immobilien mit langer Haltedauer setzen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen, Aktien oder Immobilien kann teuer werden. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung ist daher unerlässlich. Sonst wird aus der steuerfreien Gestaltung ein teures Missverständnis.