FG Hessen: Buchwertfortführung trotz stiller Lasten und Übergangs in das BV des Gesellschafters
Das FG Hessen hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass eine Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG auch dann möglich ist, wenn die gemeinen Werte die Buchwerte unterschreiten (stille Lasten) und die übergehenden Wirtschaftsgüter nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden, aber im Betriebsvermögen der Gesellschafter verbleiben (7 K 1188/21, Rev. BFH IX R 15/25).
Im streitgegenständlichen Fall ging es um die bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Formwechsels. Eine GmbH wurde rückwirkend zum 01.01.2013 in eine KG formgewechselt. Die KG war nicht gewerblich geprägt und vermögensverwaltend tätig mit in Deutschland belegenen Immobilien. Kommanditisten der KG waren zu je 50 % zwei Kapitalgesellschaften, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen hielten. Die KG beantragte, für die übergegangenen Grundstücken die Buchwerte nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 9 UmwStG fortzuführen, wobei der Buchwert der Immobilien die gemeinen Werte überstieg (sog. stille Lasten).
Das Finanzamt folgte dem Buchwertantrag nicht: Der Buchwertansatz ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert der Sachgesamtheit geringer ist als die Summe der Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter (Ziff. 03.12 UmwStE). Des Weiteren fordert die Finanzverwaltung, dass die Personengesellschaft Einkünfte aus § 15 EStG erzielt (Ziff. 03.16 UmwStE), so dass eine Buchwertfortführung bei einer vermögensverwaltenden, nicht-gewerblich geprägten Personengesellschaft grds. ausgeschlossen ist.
Das Hessische FG urteilte gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und entschied, dass eine Buchwertfortführung auch bei stillen Lasten zulässig sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG sei nicht eindeutig, müsse jedoch nach Ansicht des Gerichts so verstanden werden, dass die Beschränkung auf den gemeinen Wert („höchstens jedoch mit dem Wert nach Abs. 1“) sich ausschließlich auf den Fall des Zwischenwertansatzes beziehe, nicht aber auf den Buchwertansatz. Andernfalls ginge durch Abstockung der Buchwerte steuerliches Verlustpotential verloren, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übernehmenden Gesellschaft zugenommen habe. Dies würde dem Sinn und Zweck des UmwStG widersprechen, das betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerneutral ermöglichen soll. Auch im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG seien stille Lasten nicht anders zu behandeln als stille Reserven.
Darüber hinaus stellte das FG klar, dass – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG – der Ausschluss des Wahlrechts zum Buchwertansatz nicht greife, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Gesellschafter steuerverstrickt bleiben. Demnach könnten die Buchwerte hier fortgeführt werden, auch wenn die KG eine vermögensverwaltende Personengesellschaft war und damit kein Betriebsvermögen hatte. Da die Anteile der Kommanditisten im Betriebsvermögen ihrer Gesellschaften gehalten wurden, sei die Voraussetzung der fortbestehenden Steuerverhaftung erfüllt. § 8 UmwStG (Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen) sei insofern teleologisch darauf zu reduzieren, dass dieser nur anwendbar sei, wenn die Anteile an der Personengesellschaft im Privatvermögen gehalten würden. Denn nur in diesem Fall komme es zu einer Steuerentstrickung der Wirtschaftsgüter und in der Folge zu einem Verlust von Steuersubstrat. Das Wahlrecht des § 3 Abs. 2 UmwStG sei daher nach seinem Sinn und Zweck insoweit anwendbar, als weiterhin steuerverstricktes Betriebsvermögen – gleich auf welcher Ebene – vorliegt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG sind nach Ansicht des FG damit gesellschafterbezogen, d. h. bei jedem Gesellschafter individuell zu prüfen.
Die Revision ist beim BFH anhängig (IX R 15/25).
Fundstelle: FG Hessen-Urteil 7 K 1188/21
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 24.10.2025
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