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Bundesrat stimmt Änderung der DBA mit der Schweiz und den Niederlanden zu

Der Bundesrat hat den beiden Umsetzungsgesetzen zum Protokoll zur Änderung des DBA Schweiz sowie zum Protokoll zur Änderung des DBA Niederlande zugestimmt. 

DBA Schweiz

Mit dem am 21.08.2023 unterzeichneten Änderungsprotokoll wird das Abkommen an zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten angepasst. Ferner wurde u. a. Einigkeit über eine Definition des öffentlichen Dienstes in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber sowie zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst erzielt. Schließlich wird das Protokoll zum Abkommen um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen ergänzt.

Das Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten grds. ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

DBA Niederlande

Mit dem Änderungsprotokoll soll eine sogenannte Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in das Abkommen implementiert werden. Innerhalb der Grenzen dieser Bagatellregelung soll insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll vorgesehen.

Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zur Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des jeweiligen nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und den Real Estate Investment Trust.

Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a Körperschaftsteuergesetz im Abkommen nachvollzogen werden.

Das Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Niederlande sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Fundstelle: Zustimmung Bundesrat sowie Regierungsentwürfe

News-Kategorie: Gesetzgebung