BMF: Einführung der E-Rechnung ab 1. Januar 2025
Das BMF hat ein zweites Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.
Damit ändert das BMF genau ein Jahr nach dessen Veröffentlichung sein erstes Anwendungsschreiben zur E-Rechnung vom 15. Oktober 2024. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem ersten BMF-Schreiben werden im aktuellen BMF-Schreiben fett dargestellt. Das überarbeitete BMF-Schreiben enthält wichtige Anpassungen und Klarstellungen – etwa zur Versandpflicht von E-Rechnungen durch Kleinunternehmern und zur Abgrenzung von E-Rechnungen gegenüber anderen Rechnungsarten.
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Themenbereiche:
- Formatfehler (Rz. 6a)
- Geschäftsregelfehler (Rz. 6b)
- Inhaltsfehler (Rz. 35a)
- Geltungsbereich E-Rechnung (Rz. 17)
- Elektronische Verarbeitung (Rz. 35)
- Rechnungsberichtigung (Rz. 51a, 51b)
Die Grundsätze des überarbeiteten Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 sind zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 62 bis 65).
In unserem KPMG-Webcast fassen Christopher Böcker und Astrid Ras die wichtigsten Punkte des finalen BMF-Schreibens kompakt und praxisnah zusammen.
Fundstelle: KPMG Videowebcast v. 17.10.2025 sowie BMF-Schreiben v. 15.10.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2025
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