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BFH: Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau

Der BFH hat mit Urteil vom 12. August 2025 entschieden, dass eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung i.S.v. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht vorliegt, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.

Nach Aussage des Gerichts ist in einem Fall, in dem ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, die sog. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) nicht zu gewähren. Denn die Steuerförderung setzte vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erforderte eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Im Streitfall war die Klägerin Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 wurde das alte Haus abgerissen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin anschließend ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos.

Der BFH hat nun die Revision ebenfalls zurückgewiesen und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sog. Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Im Streitfall lag nach Aussage des Gerichts ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

Fundstelle: BFH-Urteil XI R 24/24 

News-Kategorie: Rechtsprechung