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BFH: Grunderwerbsteuerbefreiung bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer aufgrund einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs auch dann auf eine steuerbare Anteilsvereinigung anzuwenden ist, wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (Az. II R 16/23).

Im vorliegenden Fall wurde die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einer grundbesitzenden GmbH vom Kläger widerrufen. Die ursprüngliche Schenkung der Gesellschaftsanteile i.H.v. 49% (Ersterwerb) war mangels Überschreitens der 95%-Schwelle (nach altem GrESt-Recht) nicht steuerbar. Der Widerruf der Schenkung führte zu einer (Wieder-)Vereinigung aller Anteile an der GmbH in der Hand des Klägers (Rückerwerb). Diese Anteilsvereinigung ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbar. Fraglich war, ob die Grunderwerbsteuer für die steuerbare Anteilsvereinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen ist.

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

Der BFH kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Grunderwerbsteuer für die steuerbare Anteilsvereinigung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen ist. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sehe nach seinem Wortlaut zwar vor, dass sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt wird. Die Korrekturnorm greife nach Ansicht des BFH aber über ihren Wortlaut hinaus unabhängig davon, ob der ursprüngliche Erwerbsvorgang steuerbar war oder nicht.

Auch § 16 Abs. 5 GrEStG stehe der Befreiung nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 5 GrEStG ist die Korrekturnorm nicht anzuwenden, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt war.

Vorliegend wurden der Ersterwerb und der Rückerwerb nicht angezeigt. Dennoch stehe § 16 Abs. 5 GrEStG der Befreiung nicht entgegen. Die Vorschrift schließe den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer dann nicht aus, wenn die Anzeige beim Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht erforderlich sei. Auch die fehlende Anzeige des Rückerwerbs der Geschäftsanteile durch den Kläger sei unschädlich, da die Gefahr des Missbrauchs eines zunächst nicht angezeigten steuerbaren Erwerbsvorgangs in diesen Fällen nicht bestehen könne.

Fundstelle: BFH-Urteil II R 16/23 

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