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BMF: Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG – Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen – veröffentlicht. Hintergrund ist die gesetzliche Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Regelungen zur Befreiung von Schul- und Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) u. a. zur Anpassung an EU-Vorgaben (Art.s 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL) neu gefasst. Erfasst werden ab 1. Januar 2025 Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen sowie von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht.

In dem BMF-Schreiben werden neben der gesetzlichen Änderung auch die vom BFH für die Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL getroffenen maßgeblichen Feststellungen aufgeführt. Die 15 aufgeführten BFH-Urteile sollen zeitgleich mit dem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden.

Die umfassendsten Änderungen betreffen die Abschnitte 4.21.1 (bisher 4.21.4 – Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen), 4.21.2. (Nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen), 4.21.3. (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), 4.21.5. (Ergänzungsschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen), 4.21.7. (Bescheinigungsverfahren) und 4.21.8. (Privatlehrer).

§ 4 Nr. 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Das BMF gewährt jedoch umfangreiche Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelungen: Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.

Eine vor dem 1. Januar 2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung ist hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Auch eine Bescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (a.F.) ausgestellt wurde bzw. wird, ist für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Sofern der Unternehmer keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegt, obliegt es der Finanzbehörde, bei begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen und um Erteilung einer solchen zu bitten.

Weitere Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelungen betreffen die im BMF-Schreiben genannten BFH-Urteile.

Fundstelle: BMF-Schreiben v. 24.10.2025 

News-Kategorie: Finanzverwaltung