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Wenn der Arbeitsweg zu lang wird: Warum Arbeitnehmer:innen zur Zweitwohnung greifen

Nicht jede:r Arbeitnehmer:in kann aus finanziellen Gründen in der Nähe seines Arbeitsplatzes wohnen. Vor allem nicht in Großstädten. Und nicht jede:r will das, sondern präferiert vielleicht lieber ein Haus im Grünen weitab vom Büro. Manchmal liegt es auch an der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, der oder die in einer ganz anderen Stadt arbeitet.  Doch wenn zwischen Wohnort und Arbeitsort eine erhebliche Distanz liegt, denken einige darüber nach, in der Nähe des Büros eine Zweitwohnung zu mieten.

Zweitwohnung aus steuerlicher Sicht

Steuerlich kann in solchen Fällen von einer doppelten Haushaltsführung gesprochen werden. Der Fiskus erkennt sie unter Umständen steuermindernd an. Doch wann genau liegt eine doppelte Haushaltsführung vor und wann kann diese als Werbungskosten die private Einkommensteuerlast mindern? Dazu hat gerade der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. 

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der oder die Arbeitnehmer:in außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und daneben auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. In der Praxis wird die Wohnung am Arbeitsort meist konfliktlos vom Finanzamt anerkannt. Der Hausstand außerhalb des Arbeitsortes wird nur akzeptiert, wenn der oder die Betroffene dort eine Wohnung hat und finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt ist. Letzteres führt insbesondere in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und ist daher potenziell streitanfällig.

BFH schafft Klarheit: keine Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt nötig

Zu der Frage der finanziellen Beteiligung hat der BFH in dem aktuellen Urteil Klarheit geschaffen (BFH vom 29.04.2025, VI R 12/23). Eine Prüfung der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung, beispielsweise eine finanzielle Beteiligung am wöchentlichen Einkauf, hat – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nur dann stattzufinden, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – im entschiedenen Fall bewohnte der Steuerpflichtige unentgeltlich sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, die als abgeschlossene Wohnung beurteilt wurden - stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts daher nicht.

Welche Kosten bei doppelter Haushaltsführung absetzbar sind

Mit der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung können wesentliche steuerliche Vorteile erzielt werden, da sich der Fiskus mit bis zu 1.000 Euro monatlich an den Unterkunftskosten beteiligt. Darüber hinaus ist es in gewissem Umfang möglich, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend zu machen. 

Was das Urteil für Kinder im Elternhaus bedeutet

Nach der Rechtsprechung des BFHs könnten in der Praxis nun insbesondere Kinder, die zwar im selben Haus wie die Eltern, jedoch in klarer räumlicher und wirtschaftlicher Trennung leben, in den Genuss der steuerlichen Entlastung kommen. Auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten komme es nach Auffassung des BFHs bei einem Ein-Personen-Haushalt nicht an. Das heißt, die Kinder können in ihrer Steuererklärung die Kosten auch ansetzen, wenn sie keine Miete an ihre Eltern zahlen.