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Ehegattendarlehen als Alternative zur Immobilienfinanzierung

Üblicherweise werden Immobilien, die zur Fremdvermietung und damit zur Renditeerzielung erworben werden, mit einer Mischung aus Eigen- und Fremdkapital finanziert. In der Regel werden hierzu Ersparnisse als Eigenkapital eingesetzt. Als Fremdkapital wirdein Darlehen bei der Bank aufgenommen. Neben diesen Optionen besteht unter Ehegatten jedoch auch eine weitere Möglichkeit: mit einem Ehegattendarlehen arbeiten. Dabei leiht der eine Ehepartner dem anderen Geld. Dieses Darlehen kann auch steuerliche Vorteile bieten. 

Steuerersparnis durch Zinsaufwendungen bei Vermietung

Dazu sollte man wissen: Mit einer fremdvermieteten Immobilie erzielt der Vermieter steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Von den Mieteinnahmen können unter anderem die Zinsaufwendungen abgezogen werden. Der verbleibende Überschuss aus der Vermietung unterliegt der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz – dieser kann je nach Höhe des Gesamteinkommens bis zu 45 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) im Spitzensteuersatz betragen. Im Grenzbereich des Steuersatzes wirken sich damit auch die Zinsaufwendungen steuerlich positiv mit bis zu 45 Prozent aus.

Soweit das zu versteuernde Einkommen also dem Spitzensteuersatz unterliegt, können Zinsaufwendungen die Steuerlast um bis zu 45 Prozent mindern. Bei einem niedrigeren Einkommen fällt die Steuerersparnis entsprechend geringer aus. 

Zinseinkünfte unterliegen der Kapitalertragsteuer

Im Gegensatz zu Vermietungseinkünften werden Zinseinkünfte, das heißt Einkünfte aus Kapitalvermögen, mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) besteuert. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag)

Ehegattendarlehen nur bei wirtschaftlicher Unabhängigkeit steuerlich wirksam

Wichtig ist, dass bei dem Darlehen die Rahmenbedingungen der Fremdüblichkeit eingehalten werden. Es muss unter anderem ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag (bestenfalls in Schriftform) unter fremdüblichen Konditionen geschlossen werden, und der Vertrag muss nachweisbar durchgeführt werden wie vereinbart. Daneben müssen die Ehegatten zur Erreichung des Steuervorteils wirtschaftlich beziehungsweise finanziell voneinander unabhängig sein. Es darf daher kein sogenanntes Beherrschungsverhältnis zwischen den Eheleuten vorliegen, in dem einer der Ehegatten keinen eigenen Entscheidungsspielraum besitzt. Sollte im Vorfeld des Immobilienerwerbs eine externe Baufinanzierung von einer Bank bewilligt worden sein, bestehen gute Gründe, von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen.