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Im Mai 2025 veröffentlichte die Criminal Division des US-Justizministeriums ein Konzept zur Neuausrichtung der White-Collar-Strategie. Der sogenannte „White-Collar Enforcement Plan“ zielt auf eine grundlegende Neustrukturierung der US-amerikanischen Strafverfolgung, indem er wirtschaftspolitische Zielsetzungen und die Stärkung der innerstaatlichen und globalen Compliance-Architektur miteinander verbindet.So wird Unternehmen, die sich freiwillig selbst anzeigen, eine verbindliche Verfahrenseinstellung zugesagt, soweit diese kooperieren und wirksame Remediationsmaßnahmen umsetzen.

Kerninhalte und Zielsetzung

Kern des Konzepts ist ein strategischer Fokus auf wirtschaftskriminelle Hochrisikobereiche, bei denen der Schutz der öffentlichen Mittel, die nationale Sicherheit sowie die Integrität von Finanz- und Beschaffungsmärkten im Vordergrund stehen. Die Criminal Division benennt ausdrücklich zehn priorisierte Deliktfelder, darunter Betrug im Gesundheitswesen, Außenwirtschaftsvergehen, komplexe Anlagebetrugssysteme, Verstöße gegen US-Sanktionen, Geldwäsche über Schattenbankstrukturen sowie Delikte im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten.

Zentrales Element der Reform ist die überarbeitete “Corporate Enforcement and Voluntary Self-Disclosure Policy” (CEP). Diese sieht erstmals vor, dass Unternehmen bei freiwilliger Selbstanzeige, umfassender Kooperation und wirksamen Remediationsmaßnahmen eine verbindliche Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt wird. 

Zusätzlich werden für Unternehmen, deren Selbstanzeige zwar in gutem Glauben, aber nicht frist- oder formgerecht erfolgt, erhebliche Erleichterungen auf der Rechtsfolgenseite in Aussicht gestellt. Das gilt auch für Selbstanzeigen, die die formellen Voraussetzungen zwar erfüllt haben, aber aufgrund erschwerender Umstände, die eine strafrechtliche Ahndung rechtfertigen, nicht in den Anwendungsbereich der privilegierten Verfahrenseinstellung fallen („near miss“). Die Criminal Division kann in diesen Fällen zum Beispiel ein Non-Prosecution Agreement (NPA) mit verkürzter Laufzeit (maximal drei Jahre) oder den Verzicht auf die Anordnung eines Compliance-Monitors anbieten. Diese Option wird ergänzt durch eine mögliche Reduktion der angedrohten Strafe um bis zu 75 Prozent.

Der Plan sieht außerdem ein Begrenzen der Anordnung von unabhängigen Monitorships zum Umsetzen eines effektiven Compliance-Programms vor. Die bisher gängige Praxis, auf externe Überwachungseinrichtungen zurückzugreifen, soll nun einer wirtschaftlich geprägten und verhältnisbasierten Einzelfallprüfung weichen. Als Beurteilungskriterien werden dabei insbesondere berücksichtigt

  • die Wahrscheinlichkeit, dass das strafbare Verhalten wiederholt wird, 

  • das Vorhandensein wirksamer behördlicher Aufsichtsmechanismen, 

  • die nachweisbare Wirksamkeit und organisatorische Verankerung des internen Compliance-Systems sowie

  • die Fähigkeit des Unternehmens zur eigenständigen Risikoanalyse. 

Ergänzt wird die Reform durch die Erweiterung des „Whistleblower Awards Pilot Program“, das bereits 2023 eingeführt wurde. Künftig werden auch Hinweise auf Unternehmensbeteiligungen an transnationaler Kriminalität, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehung oder Zolldelikten prämiert – vorausgesetzt, die Hinweise führen zu einem Einziehen (einem sogenannten forfeiture) von mindestens einer Million US-Dollar. Die Maximalprämie beträgt weiterhin die beachtliche Summe von bis zu 50 Millionen US-Dollar.

Vergleichbare Ansätze im deutschen Rechtssystem

Ein strukturell vergleichbarer, zentralisierter Enforcement-Plan fehlt bislang in Deutschland. Der 2020 vorgestellte, aber letztlich gescheiterte Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E) hätte ein kohärentes Unternehmensstrafrecht eingeführt, das auch Anreize für Kooperation, Selbstanzeige und interne Aufklärung vorsah. In Ermangelung einer gesetzlichen Umsetzung verbleibt das Sanktionieren juristischer Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß §§ 30 ff. OWiG. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das im Juni 2023 in Kraft getreten ist, fokussiert sich primär auf arbeitsrechtliche Schutzmechanismen und entfaltet keine direkten Wirkungen im Bereich strafrechtlicher Kooperationsanreize, wie es der „White-Collar Enforcement Plan“ vorsieht.

Trotz der strukturellen Unterschiede zwischen dem US-amerikanischen Enforcement-Plan und dem deutschen Rechtssystem zeigen sich jedoch konzeptionelle Parallelen beim Berücksichtigen unternehmensinterner Aufklärungs- und Compliance-Maßnahmen im Rahmen der Strafzumessung bzw. Bußgeldpraxis. Während der Enforcement-Plan ausdrücklich die Aussicht auf eine Verfahrenseinstellung bei Selbstanzeige, Kooperation und wirksamer Remediation vorsieht, existiert im deutschen Recht kein gleichwertiges Normgefüge. Gleichwohl ist auf Ebene der Rechtsanwendung ein gewisser Angleichungsprozess erkennbar.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16, Rn. 118 f.) klar, dass interne Untersuchungen und ein wirksames Compliance-Management-System beim Bemessen einer Geldbuße nach § 30 OWiG strafmildernd wirken können, insbesondere, wenn sie zur Aufklärung beitragen und zukünftige Verstöße erschweren. Diese Rechtsprechung wurde im Beschluss vom 22. April 2022 (5 StR 278/21) bestätigt. Auch im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen Aufsichtsbehörden mildernd, wenn Unternehmen ein funktionierendes Datenschutzmanagement nachweisen können. Der Europäische Datenschutzausschuss hebt in seinen Leitlinien zur Bußgeldberechnung (Guidelines 04/2022) hervor, dass Kooperation mit der Behörde und präventive Maßnahmen die Bußgeldhöhe gemäß Art. 83 DSGVO mindern können.

Es zeigt sich also, dass auch, wenn eine gesetzliche Grundlage bislang fehlt, deutsche Gerichte und Behörden ebenfalls substanzielle Compliance-Bemühungen in der Strafzumessung anerkennen – sofern sie glaubhaft strukturelle Defizite adressieren und nachweislich zur Prävention beitragen.

Relevanz des Enforcement-Plans für deutsche Unternehmen

Aber auch der US-amerikanische Enforcement-Plan ist für deutsche Unternehmen relevant. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, soweit ein mittelbarer Bezug zu den Vereinigten Staaten besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn 

  • Transaktionen in US-Dollar durchgeführt werden, 

  • Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in den USA unterhalten werden,

  • Geschäftsbeziehungen zu US-amerikanischen Vertragspartnern bestehen, 

  • Komponenten aus den USA in globale Lieferketten eingebunden sind oder 

  • das Unternehmen an einer US-Börse notiert ist.

Aufgrund der extraterritorialen Reichweite des US-Strafrechts können selbst außerhalb der Vereinigten Staaten begangene Handlungen strafrechtlich relevant werden, sofern sie gegen US-Sanktionsrecht, Exportkontrollvorschriften oder Geldwäschebestimmungen verstoßen.

Durch den Enforcement-Plan eröffnen sich jedoch auch Chancen: Unternehmen, die interne Untersuchungen durchführen, frühzeitig Selbstanzeigen erstatten sowie Missstände effektiv beheben und kooperieren, können auf konkrete Milderungen oder Verfahrenseinstellungen hoffen. International tätige Unternehmen mit US-Bezug sollten daher ihre Compliance- und Investigations-Prozesse proaktiv auf die Maßstäbe des Enforcement-Plans ausrichten, um frühzeitig zu reagieren und regulatorische Risiken gezielt zu minimieren.

Wenn Sie weitere Informationen oder Unterstützung beim Anpassen Ihrer Compliance-Strukturen an nationale bzw. internationale Vorgaben benötigen, stehen Ihnen die Expert:innen von KPMG gern zur Verfügung.