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Regierungsentwurf zur Änderung des DBA mit den Niederlanden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung vorgelegt.

Mit dem Änderungsprotokoll soll eine sogenannte Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in das Abkommen implementiert werden. Innerhalb der Grenzen dieser Bagatellregelung soll insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll vorgesehen.

Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zur Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des jeweiligen nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und den Real Estate Investment Trust.

Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a Körperschaftsteuergesetz im Abkommen nachvollzogen werden.

Das Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Niederlande sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Fundstelle: Regierungsentwurf v. 15.08.2025 

News-Kategorie: Gesetzgebung