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EuGH: Finanzintermediäre als Muttergesellschaften

Der EuGH hat mit Urteilen vom 01.08.2025 entschieden, dass eine Regelung im nationalen Steuerrecht, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen das Unionsrecht verstößt. Dies gelte auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.

Im zugrunde liegenden Fall bezog B, eine Bank mit steuerrechtlichem Sitz in Italien, in den Steuerjahren 2014 und 2015 Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag. B nahm von den Dividenden 5 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (IRES) auf. Als Finanzintermediär nahm sie von diesen Dividenden auch 50 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage einer regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP) mit auf, um eine speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP einzuhalten. In der Folge beantragte B die Erstattung dieses Anteils der IRAP unter Berufung darauf, dass diese Bestimmung gegen das Unionsrecht verstoße. Die italienische Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag ab, da diese Bestimmung ihrer Ansicht nach nicht gegen die maßgebliche EU-Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten verstößt. Das italienische Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie.

In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem lasse. Italien wendet das Befreiungssystem an. Zusätzlich zu der nach dieser Richtlinie zulässigen Besteuerung von 5 % der von Tochtergesellschaften an ihre in Italien ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verlange die nationale Regelung allerdings (vereinfacht), dass 50 % dieser Dividenden unabhängig von ihrer Herkunft in die Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer, nämlich der IRAP, einbezogen werden.

Der EuGH stellte fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Vorschrift, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, davon absehen muss, die Gewinne zu besteuern, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, auf keine bestimmte Steuer abziele. Daher erfasse nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Befreiungssystem jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden miteinschließt, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Ferner stellte der EuGH fest, dass diese Richtlinie verhindern soll, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, und das Befreiungssystem daher jede Steuer gleich welcher Art erfasse, deren Bemessungsgrundlage auch nur einen Teil dieser Gewinne im Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft miteinschließt. Die speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP habe jedoch zur Folge, dass 50 % der Dividenden, die diese Finanzintermediäre von ihren Tochtergesellschaften beziehen, in die Bemessungsgrundlage der IRAP einbezogen werden, die die Finanzintermediäre zu entrichten haben, unabhängig von der Herkunft dieser Dividenden.

Daher sei für den Fall, dass das Befreiungssystem gewählt wurde, festzustellen, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, wie die IRES, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst, wie es bei der IRAP der Fall sei.

Fundstelle: EuGH-Pressemitteilung v. 01.08.2025 sowie EuGH-Urteil C-92/24

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