BVerfG: Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar – auch in Fällen mit Definitiveffekt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14) entschieden, dass die sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a Satz 1, 2 GewStG) verfassungsgemäß ist. Das gilt auch in der besonderen Sachverhaltskonstellation, in der die Verluste aufgrund eines Insolvenzverfahrens und Auflösung einer Verlust-Kapitalgesellschaft in der Folgezeit nicht mehr vollständig genutzt werden konnten („Definitiveffekt“ der Verluste).
Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss zwar daran festgehalten, dass die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“ nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Jedoch erkannte er im Streitfall, in dem eine Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn – Wertaufholung von zuvor wertberichtigten Forderungen – bestand, dass der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukomme, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung auszulösen. Im Streitfall beruhten nach Auffassung des BFH der Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund und entsprachen sich der Höhe nach. Der Ertrag erscheine als zeitverschobene gegenläufige Handlung zum Aufwand. Derartige in der Besteuerungspraxis der Auflösung von Kapitalgesellschaften häufig auftretende „bilanzsteuerrechtliche ‚Umkehreffekte‘“ hätten weder einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge.
Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung in der sogenannten „Grundkonzeption“ bewirkte Ungleichbehandlung wie auch die formale Gleichbehandlung in der besonderen Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ nicht als willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
In der „Grundkonzeption“ sei die Mindestgewinnbesteuerung durch den sachlichen Grund kontinuierlicher und gegenwartsnaher Besteuerung als besonderem Fiskalzweck gerechtfertigt. Die „Grundkonzeption“ genüge auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an typisierende Regelungen.
Die formale Gleichbehandlung in der besonderen Sachverhaltskonstellation eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen („Definitiveffekt“) nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ überschreite die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht. Der Gesetzgeber sei nicht von Verfassungs wegen gehalten gewesen, diese Fälle durch eine Härteklausel abzumildern und damit zu privilegieren. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in diesen atypischen Fällen für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären. Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stünden nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebetrieben, bei denen es nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten infolge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.
Fundstelle: BVerfG-Beschluss 2 BvL 19/14 sowie Pressemitteilung 71/2025
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 11.08.2025
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