Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union
VAT Newsletter Juni 2025
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BFH, Beschluss vom 18. Februar 2025, VII R 17/22
Die BFH-Vorlage an den EuGH betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt.
Sachverhalt
Der Kläger, wohnhaft in der Schweiz, brachte ein Segelboot ohne Zollabfertigung nach Deutschland, um Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Das Hauptzollamt erhob daraufhin Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Der Kläger legte Einspruch ein, der erfolglos blieb. Das Finanzgericht entschied, dass die Zollschuld entstanden sei, da das Boot nicht als Beförderungsmittel verwendet wurde. Es ließ jedoch offen, ob Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei, da die Dienstleistung an dem Boot nicht als Einfuhr betrachtet wurde. Das Hauptzollamt argumentierte, dass die Dienstleistung das Boot in den Wirtschaftskreislauf der Union gebracht habe, während der Kläger meinte, die Zollschuld sei durch Wiederausfuhr erloschen.
Entscheidungsgründe
Der BFH legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Eingang in den Wirtschaftskreislauf: Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es nicht als solches verwendet wird, aber eine Dienstleistung daran erbracht wird?
Verwendung im Sinne des Zollkodex: Ist eine Nicht-Unionsware verwendet, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und sie anschließend wieder ausgeführt wird?
Hintergrund und rechtliche Überlegungen:
Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer: Die Zollschuld entstand, weil das Boot ohne Gestellung in die Union verbracht wurde. Die Frage ist, ob die Dienstleistung an dem Boot eine Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darstellt und ob das Boot dadurch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist.
Verwendung und Veredelung: Der EuGH muss klären, ob die Wartungsarbeiten als Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK gelten, was das Erlöschen der Zollschuld verhindern würde. Der Begriff "Verwendung" könnte eine Nutzung umfassen, die über bewilligte Veredelungsvorgänge hinausgeht.
Relevanz der Dienstleistung: Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Dienstleistung an dem Boot als ein mit Mehrwertsteuer belasteter Vorgang gilt, der das Boot in den Wirtschaftskreislauf der Union bringt.
Bitte beachten Sie:
Das BFH-Urteil schließt fast nahtlos an die vorhergehende Entscheidung des EuGH (C-125/24) an. Zunächst stellt sich zusätzlich noch die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass das Segelboot wieder ausgeführt worden ist, die entstandene Zollschuld wieder erloschen ist. Der Steuerpflichtige hat nämlich sein in der Schweiz zugelassenes Segelboot von dort zwar ohne Gestellung und Anmeldung in die EU verbracht, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, gleichwohl nach der Reparatur unstreitig wieder in die Schweiz ausgeführt. Betrachtet man den Vorgang also ohne Kenntnis der Zollvorschriften, stellt man sich die Frage, warum hier Zoll erhoben werden soll, wenn die Ware letztlich gar nicht in der EU bleiben sollte. Hier zeigt sich jedoch erneut die Formstrenge des Zollrechts, das zum Glück seit der Einführung des Unionszollkodexes etwas aufgeweicht worden ist. Hier kommt in der Vorlage jetzt der Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ins Spiel. Danach muss den Zollbehörden nachgewiesen werden, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Gemäß Art. 124 Abs. 6 UZK erlischt die Zollschuld allerdings nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben, wofür der BFH allerdings keinen Anhaltspunkt sieht. Sein Problem besteht darin, dass eine im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK schädliche Verwendung darin zu sehen sein könnte, dass die Reparatur- beziehungsweise Wartungsarbeiten an dem Segelboot außerhalb eines bewilligten Veredelungsverkehrs durchgeführt wurden. Es bleibt zu hoffen, dass das EuG hier zu einem Erlöschen der Zollschuld kommt.
Daneben betrifft die Vorlage des BFH auch das Verhältnis Zoll und EUSt. Die von § 21 Abs. 2 Halbsatz 1 UStG angeordnete Akzessorietät, also die Abhängigkeit einer EUSt-rechtlichen Rechtsfolge von der zollrechtlichen Rechtsfolge, findet nach dem EuGH die Grenze in den Vorgaben der MwStSystRL. So muss bei jeder entsprechenden Anwendung einer zollrechtlichen Norm auf die EUSt geprüft werden, ob die hierdurch eintretende Rechtsfolge gegen die MwStSystRL verstößt. Liegt ein solcher Verstoß vor, darf die zollrechtlich angeordnete Rechtsfolge nicht auf die EUSt übertragen werden. Dabei ist zudem noch zu berücksichtigen, dass die Entstehung der EUSt davon abhängig ist, dass die jeweilige Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen muss (vgl. hierzu bereits EuGH-Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18). Ungeklärt ist allerdings, wann genau eine Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht. Insoweit möchte der BFH zur Rechtsfortbildung beitragen, weil er meint, dass das Segelboot nicht aktiv zur Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung (zum Beispiel zur Personenbeförderung) verwendet worden sei, sondern lediglich an dem Segelboot eine steuerpflichtige Leistung ausgeführt wurde und dieses damit passiv geblieben sei. Insoweit dürfte auch das nunmehr zuständige Gericht der ersten Instanz (EuG) tatsächlich auch keinen Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union bejahen können (Az. beim EuG: T-383/25).
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Kathrin Feil
Partnerin, Tax - Head of Indirect Tax Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Oliver Buttenhauser
Partner, Tax, Indirect Tax Services
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