Steuerbarkeit von Subventionen im öffentlichen Verkehr
VAT Newsletter Mai 2025
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EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – Rs. C-615/23 ̶ P
Das EuGH-Urteil betrifft die Steuerbarkeit von Subventionen im öffentlichen Verkehr in Polen.
Sachverhalt
Vorliegend ging es um die Frage, ob eine pauschale Ausgleichsleistung, die von einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen gezahlt wird, um Verluste aus der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste zu decken, in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage des Unternehmens eingeht. P, ein Unternehmen im Bereich der Personenbeförderung, erhielt von der Gebietskörperschaft eine Ausgleichsleistung, da die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen nicht kostendeckend waren. Die Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, dass diese Leistung Teil der Steuerbemessungsgrundlage sei, was P bestritt.
Aus den Entscheidungsgründen
Beim EuGH kam es darauf an, ob die Ausgleichsleistung als „unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention“ im Sinne von Art. 73 MwStSystRL zu betrachten ist.
Unmittelbarer Zusammenhang: Eine Subvention sei nur dann steuerbar, wenn sie direkt mit dem Preis eines bestimmten Umsatzes zusammenhänge. Die Ausgleichsleistung müsse dem Dienstleistungsempfänger zugutekommen und den Preis der Dienstleistung beeinflussen. Im vorliegenden Fall werde die Ausgleichsleistung nicht speziell für die Erbringung einer Dienstleistung an einen bestimmten Empfänger gezahlt und habe keinen Einfluss auf den Preis der Fahrscheine.
Berechnung der Ausgleichsleistung: Die Ausgleichsleistung sei pauschal und unabhängig von der konkreten Nutzung der Dienstleistungen berechnet worden. Sie diente der Deckung von Verlusten und nicht der direkten Subventionierung des Fahrpreises.
Vergleich mit anderen Rechtssachen: Der EuGH stellte fest, dass der Sachverhalt nicht mit Fällen vergleichbar sei, in denen Subventionen direkt an die Anzahl der Empfänger oder die erbrachte Leistung gekoppelt seien.
Der EuGH entschied, dass die pauschale Ausgleichsleistung nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingehe, da sie nicht als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen angesehen werden könne.
Bitte beachten Sie:
Art. 73 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine pauschale Ausgleichsleistung zur Deckung von Verlusten aus öffentlichen Personenverkehrsdiensten nicht in die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens eingeht. Die Leistung ist nicht direkt mit dem Preis der erbrachten Dienstleistungen verbunden und daher nicht steuerbar.
Das Thema Subventionen erinnert an die Problematik der Steuerbarkeit von Zuschüssen. Hier hat das BMF mit Schreiben vom 11. Juni 2024 (BStBl. I 2024, 979) seine Auffassung geändert (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE) und führt jetzt aus, dass die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen ist. Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz unter anderem der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2021 - V R 17/20, BStBl II 2024, 492). Soweit Eingangsleistungen durch Zuschüsse finanziert werden, können diese auch für den Vorsteuerabzug von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung können bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels auch Zuschüsse zu berücksichtigen sein, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit eines Unternehmers widerspiegeln. Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt.
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Kathrin Feil
Partnerin, Tax - Head of Indirect Tax Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Oliver Buttenhauser
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