Neues vom BHF: Reemtsma-Direktanspruch

VAT Newsletter Mai 2025

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BFH, Beschluss vom 5. Dezem-ber 2024, V R 11/23

Das Urteil betraf die Voraussetzungen des so genannten Reemtsma-Direktanspruches nach EU-Recht.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um die Klägerin, die im Jahr 2006 als Organträgerin der M-GmbH agierte und einen Vorsteuerabzug aufgrund von Bonuszahlungen an einen Abnehmer geltend machte. Diese Bonuszahlungen wurden als Entgelt für angebliche Leistungen des Abnehmers betrachtet. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, da es die Bonuszahlungen als Entgeltminderung für Lieferungen der M-GmbH ansah. Die Klägerin beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, was vom Finanzgericht abgelehnt wurde. Die Klägerin legte Revision ein, um einen unionsrechtlichen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer geltend zu machen.

Aus den Entscheidungsgründen

Direktanspruch und Unionsrecht: Der BFH hält daran fest, dass ein Direktanspruch gemäß dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken nur besteht, wenn eine Steuer in einer Rechnung für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung zu Unrecht ausgewiesen wurde. Der EuGH sähe den Direktanspruch als Ausnahme, wenn eine Rückforderung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert sei.

Vorsteuerabzug und Neutralitätsgrundsatz: Der EuGH gewährleiste den Neutralitätsgrundsatz durch das Recht auf Vorsteuerabzug, das nur für tatsächlich geschuldete Steuer bestehe. Eine Steuer, die nur aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung geschuldet werde, sei nicht abzugsfähig. Der Direktanspruch mildere die Folgen der Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn eine Steuer zu Unrecht ausgewiesen worden sei.

Fehlender Steuerausweis: Im Streitfall fehle ein ordnungsgemäßer Steuerausweis in den "Belastungen", da die Beträge mit einem Minuszeichen versehen waren. Eine spätere Berichtigung der Rechnungen durch den Abnehmer oder Insolvenzverwalter ändere daran nichts, da ein ursprünglicher Steuerausweis Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei.

Leistungserbringung: Die Bonuszahlungen seien als echte Boni und Rabatte anzusehen, die kein Entgelt für eine gesondert zu vergütende Leistung des Abnehmers darstellen. Das Erreichen bestimmter Abnahmemengen sei keine sonstige Leistung.

Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung: Die Steuerfestsetzung sei nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig gewesen, sodass eine Änderung aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt sei.

Kein Vorabentscheidungsersuchen: Die Rechtsfragen seien durch die EuGH-Rechtsprechung ausreichend geklärt, so dass kein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei.

Bitte beachten Sie:

Der Leistungsempfänger hat seinen Anspruch auf Erstattung einer unzutreffend in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer regelmäßig zu-nächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend zu machen. Wendet der leistende Unternehmer gegenüber dem Begehren des Leistungsempfängers ein, der Anspruch auf Rechnungsberichtigung sei verjährt, steht dies (anders als das BMF in seinem Schreiben vom 18. April 2022 meint) dem Direktanspruch gegen das Finanzamt nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 2023, C-453/22, Schütte; vom 13. März 2025, C-640/23, Greentech).  

Über einen Direktanspruch in der Umsatzsteuer ist im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens der §§ 163, 227 AO zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2015, VII R 30/14 und VII R 42/14). Zuständig für die Entscheidung über diese Billigkeitsmaßnahme ist das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsem­pfängers zuständige Finanzamt.

Zu den Grenzen des Direktanspruchs siehe EuGH, Urteil vom 5. September 2024 Rs. C-83/23 – H (VAT Newsletter August/September 2024); danach kann der Leistungsempfänger jedenfalls dann keine Erstattung verlangen, wenn die Umsatzsteuer bereits an den leistenden Unternehmer seitens des Finanzamts ausbezahlt worden ist.    

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