Neuer EU Beihilferahmen zur Förderung sauberer Industrie
Die Europäische Kommission hat einen neuen Beihilferahmen zum Deal für eine saubere Industrie angenommen. Mitgliedstaaten sollen damit die Entwicklung sauberer Energie, die Dekarbonisierung der Industrie und saubere Technologien vorantreiben können. Er gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Die Beihilfen können grds. in jeder Form gewährt werden, beispielsweise als direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen einschließlich Steuergutschriften und beschleunigter Abschreibungen, Zinszuschüsse für neue Darlehen oder Garantien für neue Darlehen. Der Beihilferahmen legt auch besondere Bedingungen für staatliche Beihilferegelungen in Form von beschleunigten Abschreibungen fest, die als Anreize für den Erwerb oder das Leasing von Anlagen für saubere Technologien gewährt werden.
Im Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie (CISAF) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften Unterstützung für bestimmte Investitionen und Ziele gewähren können.
Vereinfacht werden die Beihilfevorschriften in fünf Hauptbereichen:
- Ausbau erneuerbarer Energien und verstärkte Nutzung kohlenstoffarmer Brennstoffe,
- befristete Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher, um den Übergang zu niedrigpreisigem sauberem Strom sicherzustellen,
- Dekarbonisierung bestehender Produktionsanlagen,
- Entwicklung von Fertigungskapazitäten für saubere Technologien in der EU und
- Verringerung der Risiken von Investitionen in saubere Energie, Dekarbonisierung, saubere Technologien, Energieinfrastrukturprojekte und Vorhaben zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.
In Bezug auf Beihilfemaßnahmen zur Gewährleistung ausreichender Produktionskapazitäten für saubere Technologien legt der CISAF besondere Bedingungen für Regelungen in Form einer beschleunigten Abschreibung fest, die als Anreiz für den Erwerb oder das Leasing von Ausrüstung für saubere Technologien gewährt werden, darunter:
- Die Beihilfe sollte in Form von Beihilferegelungen gewährt werden, die in einer beschleunigten Abschreibung, bis hin zu einer Sofortabschreibung, der Kosten für den Erwerb oder das Leasing beihilfefähiger Vermögenswerte bestehen.
- Zulässige Vermögenswerte sind definiert als alle in Anhang II des CISAF aufgeführten Endprodukte, einschließlich bestimmter:
- Solartechnologien;
- Onshore-Windenergie- und erneuerbare Offshore-Technologien;
- Batterie- und Energiespeichertechnologien;
- Wärmepumpen- und Geothermietechnologien;
- Wasserstofftechnologien;
- Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung;
- Technologien für Stromnetze;
- andere Technologien für erneuerbare Energien;
- CO2-Transport- und -Nutzungstechnologien;
- Nukleartechnologien.
- Förderfähige Vermögenswerte müssen in erster Linie für die Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden, das die Leistung erhält, und müssen mindestens fünf Jahre lang (bzw. drei Jahre bei KMU) mit diesen Tätigkeiten verbunden bleiben. Sie müssen abschreibungsfähig sein (nicht zulässig für Vermögenswerte, die über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren abgeschrieben werden können) und müssen zu Marktbedingungen von Dritten erworben oder geleast werden, die nicht mit dem Käufer verbunden sind. Förderfähige Vermögenswerte müssen im Vermögen des Unternehmens enthalten sein, das die Unterstützung erhält.
Das CISAF fordert die EU-Mitgliedstaaten ferner auf, Unternehmen, die eine gewisse Verbindung zu Ländern und Gebieten vorsehen, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind, von staatlichen Beihilfemaßnahmen auszunehmen.
Der neue Rechtsrahmen gilt für alle Maßnahmen, die ab dem 25. Juni 2025 notifiziert wurden. Er gilt auch für Maßnahmen, die vor diesem Datum gemeldet wurden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des aktuellen befristeten Krisen- und Übergangsrahmens (TCTF) notifiziert wurden, der am 9. März 2023 verabschiedet und durch den CISAF ersetzt wird. Die Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2030. Daher müssen die Aufwendungen, die für eine beschleunigte Abschreibung in Betracht kommen, angefallen sein und die beschleunigte Abschreibung spätestens an diesem Ablaufdatum beginnen.
Fundstelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 25.06.2025
News-Kategorie: EU-Recht
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
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