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Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf des steuerlichen Investitionssofortprogramms (StInvSofortPG) geäußert. Der Beschluss des Bundestags zu dem Gesetz ist für Donnerstag, 26.06.2025, vorgesehen.

Wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrats ergänzt um die Gegenäußerung der Bundesregierung:

  • Nachdrückliche Unterstützung der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, die Unternehmen in der Breite zu entlasten und das Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft zu erhöhen, durch den Bundesrat.
    • Gegenäußerung Bundesregierung: Dies wird von der Bundesregierung begrüßt.
  • Hinweis auf eine erforderliche Verständigung gemeinsam mit dem Bund über einen Ausgleich der mit dem Gesetz einhergehenden Mindereinnahmen und damit über die Höhe einer tragbaren Belastung der Haushalte von Ländern und Kommunen sowie Aufforderung an die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch für die Belastungen der kommunalen Haushalte einen Ausgleich zu schaffen.
    • Gegenäußerung Bundesregierung: Die Gespräche zwischen Bund und Ländern hierzu dauern an.
  • Erwartung des Bundesrats, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des Bundes konsequent angewendet wird – insbesondere dort, wo Regelungen zu Mehrbelastungen oder Mindereinnahmen bei Ländern und Kommunen führen.
    • Gegenäußerung Bundesregierung: Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gilt das Prinzip der Ausführungskonnexität, welches ein effizientes Verwaltungshandeln sicherstellen soll. Perspektivische Steuermehreinnahmen kommen allen drei föderalen Ebenen entsprechend der allgemeinen Regelungen zugute; Mindereinnahmen durch Entlastungen belasten bis dahin alle drei staatlichen Ebenen. Im Rahmen steuerrechtlicher Regelungen spielt das Konnexitätsprinzip daher keine Rolle.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Investitions-Booster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E); höchstens das Dreifache der linearen AfA, max. 30 %; Anschaffung / Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
  • Schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf 10 % in fünf Schritten um jeweils 1-Prozent-Punkt ab 2028 (14 %) bis 2032 (10 %) (§ 23 Abs. 1 KStG-E)
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes von 28,25 in drei Stufen: 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG-E); Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028; 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im ersten darauf folgenden Jahr, 5 % im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 % im dritten darauf folgenden Jahr, 3 % im vierten darauf folgenden Jahr und 2 % im fünften darauf folgenden Jahr
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E); erstmalige Anwendung für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden
  • Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 FZulG-E):
    • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von derzeit 10 auf 12 Millionen Euro für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige  Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 FZulG-E)
    • Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind (§ 3 Abs. 3a FZulG-E); pauschale Berücksichtigung in Höhe von 20 %.

Fundstelle: BT-Drucksache 21/516

News-Kategorie: Gesetzgebung