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BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie

Der BFH hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 19/23) entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus angeboten wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei um zwei Lieferungen mit verschiedenen Steuersätzen (Lieferung des Getränks zum Regelsteuersatz von 19% und Lieferung der Speisen zum ermäßigten Steuersatz von 7%), so dass eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises erforderlich ist. Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der sog. "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da die Gewinnspanne auf Getränke in der Gastronomie typischerweise sehr viel höher ist als diejenige auf Speisen, ergibt sich hieraus regelmäßig eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe.

Im Rahmen des Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht erläutert zwar zunächst, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts - der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode zur Aufteilung anwenden muss: Sofern eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf der Unternehmer auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie nicht sachgerecht ist: Diese Methode führt in manchen Fällen dazu, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Spar-Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.

Darüber hinaus hat der BFH im (nicht amtlich veröffentlichten) Urteil XI R 22/22 vom 22.01.2025 in einem ähnlich gelagerten Fall die "Food-and-Paper"-Methode ebenfalls nicht anerkannt.

Fundstelle: BFH-Urteil XI R 19/23

News-Kategorie: Rechtsprechung