BFH: Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde . So entschied der BFH mit Urteil vom 6. Februar 2025 (BFH V R 24/23).
Im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 06.01.2021 gab ein Apotheker, der Kläger, Schutzmasken an gemäß § 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anspruchsberechtigte Personen aus.
Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. am 18.12.2020 erließ einen "Auszahlungsbescheid für den einmaligen Betrag zur Ausstattung besonders gefährdeter Personengruppen mit Corona-Schutzmasken vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 (Phase 1)". Der darin vorgesehene Auszahlungsbetrag wurde "im Rahmen der kostenfreien Versorgung von Versicherten, die gemäß der SchutzmV zur Risikogruppe gehören", festgesetzt. Nach der Begründung des Bescheids erhielten "Offizin-Apotheken" für den Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 06.01.2021 als Ausgabezeitraum "einen einmaligen Geldbetrag für den Ausgabezeitraum zur Beschaffung der in der Rechtsverordnung benannten 3 Schutzmasken pro anspruchsberechtigter Person, um eine ordnungsgemäße und kostenfreie Abgabe zu ermöglichen". Der Auszahlungsbescheid wies darauf hin, dass die so festgesetzte "Schutzmasken-Pauschale" einen "Umsatzsteueranteil in Höhe von … EUR" enthalte und aufgrund "der möglichen Leistungserbringung im Dezember 2020" der "Steuersatz von 16 %" gelte.
Der Kläger erfasste in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 2020 die von ihm vereinnahmte Schutzmaskenpauschale bei der Bemessungsgrundlage der Umsätze zu dem für diesen Zeitraum geltenden Regelsteuersatz. Der Apotheker widersprach gegenüber dem NNF dem Steuerausweis im Auszahlungsbescheid. Außerdem beantragte er gegenüber dem Finanzamt die Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 hinsichtlich der Schutzmaskenpauschale, da es wegen eines fehlenden Leistungsaustausches an einem steuerbaren Umsatz fehle. Das FA lehnte den Antrag des Klägers ab.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Der Apotheker lieferte aufgrund durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründeter Rechtsverhältnisse die Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen und vereinnahmte hierfür die Schutzmaskenpauschale als Entgelt eines Dritten. Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
Fundstelle: BFH-Urteil V R 24/23
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 06.06.2025
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