BFH: EuGH-Vorlage zum Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union
Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung zum Eingang von Beförderungsmitteln in den Wirtschaftskreislauf der Union vorgelegt.
Der in der Schweiz ansässige Kläger verbrachte am 28.03.2017 ein Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem Personenkraftwagen (Schweizer Kennzeichen) aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A in die Bundesrepublik Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchführen zu lassen. Bei einer Zollkontrolle in Deutschland gab der Kläger an, dass er zur Firma X unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten ausführen zu lassen. Daraufhin setzte das Hauptzollamt (HZA) Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz am 18.05.2017 - nach Erledigung der Service- und Wartungsarbeiten - wurde das Segelboot nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.
Einspruch und Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht urteilte, die Zollschuld sei entstanden, weil der Kläger beim Passieren der Grenze weder eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung noch eine (ausdrückliche) Zollanmeldung für das Segelboot abgegeben habe. Beides sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt gewesen seien. Das FG hatte allerdings Zweifel, ob für das Segelboot auch Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. An dem Segelboot sei zwar eine Dienstleistung erbracht worden, es habe sich hierbei jedoch mehrwertsteuerlich betrachtet um einen von der Einfuhr zu unterscheidenden Vorgang gehandelt. Das FG ließ dies jedoch offen, weil sowohl die Zollschuld als auch eine möglicherweise entstandene Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union (UZK) erloschen seien.
Gegen diese Entswcheidung wendete sich das HZA mit seiner Revision an den BFH. Der BFH hat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die folgende Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt:
1. Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?
2. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?
Nach Auffassung des BFH kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, ob das Segelboot dadurch in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, dass es Gegenstand einer Dienstleistung gewesen ist. Außerdem sei es für den Streitfall entscheidungserheblich, ob das Segelboot im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK verwendet wurde. In diesem Fall wäre die Zollschuld, die für das Segelboot aufgrund der unterbliebenen Gestellung entstanden ist, nicht erloschen.
Fundstelle: BFH-Urteil VII R 17/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025
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