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BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Der BFH hat mit Urteil vom 10.04.2025 (VI R 11/22) entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Der Kläger betrieb ein Weingut und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.

Der Kläger plante eine Betriebserweiterung. Für die Betriebserweiterung wollte sich der Kläger durch verschiedene, im Vorhinein (2011 und 2012) abgeschlossene Termingeschäfte – Zinsswaps – das bestehende Zinsniveau sichern. Die geplante Betriebserweiterung war bei Abschluss der Zinsswap-Verträge Gegenstand der Vertragshandlungen mit den ausgebenden Banken. Zunächst verzögerte sich die Betriebserweiterung. Erst Anfang 2016 begann der Kläger mit dem Bau der Produktions- und Lagerhalle.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt. Der Kläger deckte seinen Finanzierungsbedarf daher ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten. Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 machte der Kläger Aufwendungen aus den Swap-Verträgen als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, bei den Swap-Verträgen handele es sich um Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, denen die erforderliche Konnexität mit den vom Kläger abgeschlossenen (betrieblichen) Darlehensverträgen fehle.

Der BFH urteilte hingegen, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setze voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Bei Zahlungen für ein (Forward-)Swap, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, sei es bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründeten. Anders als bei zeitgleich abgeschlossenen Verträgen ließen sich in diesem Fall das (gegenwärtige) Zinssicherungsgeschäft und das (spätere) Darlehen naturgemäß nicht ohne Weiteres inhaltlich genau aufeinander abstimmen. Dabei könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Ausgangslage ebenso wie der Finanzierungsbedarf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beeinflussbare Umstände bis zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ändern. 

Zudem müsse das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt werden. Der Steuerpflichtige müsse daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 11/22

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