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BFH: Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte

Nach dem Urteil des BFH vom 18.12.2024 (I R 39/21) setzt eine "feste" Geschäftseinrichtung im Sinne des Abkommensrecht grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus.

Die Kläger wohnten im Streitjahr 2007 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 18.09.2007 gründeten sie in London eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer General Partnership. Am gleichen Tag vereinbarte einer der Kläger ein „Business Service Agreement“. Gegenstand des Vertrags war vor allem die Anmietung eines Büros in London mit zwei Arbeitsplätzen für den Zeitraum vom 22.10.2007 bis zum 30.04.2008. Die Kläger hielten sich im Zeitraum 18.09.2007 bis April 2008 abwechselnd und gemeinsam an verschiedenen Tagen in London auf. Am 30.10.2007 unterzeichneten die Kläger mit einer Schweizer Bank einen Rahmenkreditvertrag für die Gewährung von Darlehen zum Kauf von Gold. In der Folge tätigte einer der Kläger mit der Bank Goldgeschäfte sowohl in physischer als auch in verbriefter Form für eigene Rechnung. Das Finanzamt erkannte eine beantragte gesonderte und einheitlichen Feststellung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels Betriebstätte nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH entschied, dass wegen fehlender ausländischer Betriebsstätte keine Einkünfte vorlagen, die nach einem DBA von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind. Zeitliche Voraussetzung für eine Betriebsstätte nach dem DBA ist, dass grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten überschritten sein muss. Diese sechsmonatige Frist bezieht sich dabei nicht nur auf die Dauer der Anmietung des Büros, sondern auch auf die unternehmerische Tätigkeit, die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Nach den Feststellungen des FG war die unternehmerische Tätigkeit (Goldhandel) nicht für eine Dauer von mehr als sechs Monaten geplant und auch tatsächlich schon Mitte Januar 2008 beendet worden.

Eine Ausnahme von der 6-Monats-Frist ist laut BFH nicht gerechtfertigt. Dass die unternehmerische Tätigkeit eines nur für weniger als sechs Monate bestehenden Unternehmens (hier: Goldhandel) vollständig in der Geschäftseinrichtung des Betriebsstättenstaats (hier: angemieteter Büroraum in London) ausgeübt wird, reicht hierfür nicht aus. Eine Ausnahme ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Abwicklung des für kürzere Zeit bestehenden Unternehmens über die 6-Monats-Frist hinausgegangen ist. Denn ein bereits eingestelltes Unternehmen kann grundsätzlich nicht allein dadurch eine Betriebsstätte begründen, dass seine Abwicklung eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Solche Abwicklungstätigkeiten tragen in der Regel nicht mehr zur Verwurzelung des Unternehmens im Betriebsstättenstaat bei, da sie gerade nicht auf einen Verbleib, sondern auf ein Verlassen des Betriebsstättenstaats gerichtet sind.

Fundstelle: BFH-Urteil I R 39/21 v. 18.12.2024

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