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BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist eine Einkünftekorrekturnorm und keine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung

Nach dem Urteil des BFH vom 18. Dezember 2024 (Aktenzeichen I R 45/22) ist § 1 Abs. 5 AStG eine Einkünftekorrekturnorm und keine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts. Sie unterhielt im Streitjahr 2017 in Deutschland eine Betriebsstätte und erbrachte Werkvertragsleistungen im Bereich der Montage. Das Finanzamt ermittelte den Gewinn der Betriebsstätte entgegen den deklarierten Besteuerungsgrundlagen auf der Basis des § 32 BsGaV hinsichtlich einer „Routinebetriebsstätte“. Es errechnete den körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn auf Grundlage der Betriebsausgaben (Materialaufwand, Personalaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen) unter Ansatz eines Aufschlagsatzes von 10%. Die Klägerin legte Einspruch ein. Daraufhin half das Finanzamt den Einspruch insoweit ab, dass es den Aufschlagssatz auf 5% der Personalkosten und sonstigen betrieblichen Aufwendungen reduzierte. Der Materialaufwand fand keine Berücksichtigungen mehr. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage beim Finanzgericht Nürnberg war erfolgreich. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgericht Nürnberg. Es entschied, dass § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV im Streitfall keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür ist, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine "Gewinnermittlung" auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode (Betriebsstätte als "Routineunternehmen") für die beschränkte Steuerpflicht zu setzen. § 1 Abs. 5 AStG ist eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht eine ‑‑systematisch dem Regelungsbereich der §§ 4 ff. EStG zuzuordnende‑‑ eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Dies hatte der Senat bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung (Senatsbeschluss vom 24.11.2021, I B 44/21 (AdV), BStBl II 2022, 431) so erkannt. Insbesondere hatte der Senat im AdV-Beschluss festgestellt, dass § 1 Abs. 5 AStG im unmittelbaren Kontext zu dessen Absatz 1 steht und damit tatbestandlich an eine Einkünfteminderung anknüpft, die durch eine Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entsteht. An dieser Rechtsauffassung hielt der BFH fest. Der BFH fügte an, dass gegen die Klassifizierung des § 1 Abs. 5 AStG als Gewinnermittlungsvorschrift schon die systematische Stellung der Vorschrift im Außensteuergesetz steht.

Der BFH erklärte zusammenfassend, dass die in § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG vorausgesetzte Einkünfteminderung ‑‑als kausale Bedingung‑‑ "durch" die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen muss und nicht durch anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG iVm § 32 BsGaV fingiert werden kann.

Unter dem gleichen Urteilsdatum erging eine zweite, teilweise inhaltsgleiche Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage (Az. I R 49/23).

Fundstelle: BFH-Urteile I R 45/22 und I R 49/23

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