Neufassung des DBA Irland
Im Bundesgesetzblatt vom 10.04.2025 (BGBl. II 2025, Nr. 107) wurde die Neufassung des DBA Irland in der zum 30.12.2021 in Kraft getretenen Fassung gemäß Änderungsprotokoll bekannt gemacht.
Wie im Umsetzungsgesetz vorgesehen wurde demnach der Wortlaut des DBA mit den Änderungen durch das Protokoll (als konsolidierte Fassung) veröffentlicht.
Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.
Wesentliche Änderungen:
- Neue Präambel mit Aufnahme eines Passus zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (u. a. durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen)
- Betriebsstätten: Rückausausnahme von den Ausnahmen zum Bestehen einer Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4) für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort in demselben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt unter weiteren Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 4.1-neu)
- Quellenbesteuerung von Schachteldividenden: Beibehaltung des Quellensteuersatzes von 5%, aber Aufnahme einer zeitraumbezogenen Voraussetzung für das Halten der Schachtelbeteiligung: 10%-Beteiligung während eines Zeitraums von 365 Tagen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a-neu)
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen: Ergänzung der sog. Immobilienklausel: "sofern der Wert der Anteile....zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent..." (Art. 13 Abs. 4-neu)
- Neuer Art. 29A zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch.
Das DBA Irland in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist erstmals ab dem 01.01.2022 anzuwenden.
Fundstelle: BGBl. II 2025 Nr. 107
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 11.04.2025