EuGH: Verkauf von Grundstücken

VAT Newsletter April 2025

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EuGH, Urteil vom 3. April 2025 – Rs. C-213/24 ̶ Grzera

Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob der Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen durch Ehegatten, die in gesetzlicher Gütergemeinschaft leben, als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL gilt und somit der Mehrwertsteuer unterliegt. Zudem stellte sich die Frage, ob das polnische Finanzamt zu Recht Bescheide an jeden Ehegatten gerichtet hat oder ob die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger gelten und damit nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen.

Sachverhalt

Im Jahr 1989 wurden E. T. und ihr Ehemann W. T. im Rahmen eines Vertrags über die unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einen Nachfolger durch die Eltern von E. T. Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flurstücke in Polen. Diese fielen in die gesetzliche Gütergemeinschaft der Ehegatten T.

Im Jahr 2011 beschloss das Paar, diese Flurstücke zu verkaufen und schloss zu diesem Zweck einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Gesellschaft B. A. Z. (im Folgenden: Geschäftsbesorger). Der Geschäftsbesorger hatte unter anderem die Aufgabe, die Aufteilung der Flächen in kleinere Flurstücke zu organisieren und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Eintragungen im Grundbuch und im Kataster entsprechend zu ändern, die Bezeichnung der Flurstücke im örtlichen Bauleitplan (von landwirtschaftlichen Flächen zu Bauland) zu ändern, die Flächen durch Versorgungsleitungen zu erschließen, die Flurstücke bei potenziellen Erwerbern zu bewerben und die erforderlichen Unterlagen für den Abschluss der notariellen Verträge für den Verkauf an die Erwerber der Flurstücke vorzubereiten. Die Ehegatten bevollmächtigten den Geschäftsbesorger, in ihrem Namen bei den verschiedenen zuständigen polnischen Behörden zu handeln.

Die Flurstücke wurden zwischen 2017 und 2021 verkauft. Nach Ansicht der Steuerverwaltung stellen diese Verkäufe eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die der Mehrwertsteuer zu unterwerfen sei, da die in Rede stehenden Flurstücke, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen handele, vor ihrem Verkauf in Bauland umgewandelt worden seien und ein zusätzliches Flurstück erworben worden sei, um Binnen- und Zufahrtsstraßen zu den verschiedenen geschaffenen Flurstücken zu schaffen. Daher unterwarf sie E. T. der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe und erließ in Bezug auf W. T. einen entsprechenden Bescheid. E. T. und W. T. sind der Ansicht, dass die Verkäufe unter die bloße Verwaltung von Privatvermögen fielen, sodass sie nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass eine Person, die eine ursprünglich zu ihrem Privatvermögen gehörende Fläche verkauft und einen gewerblichen Unternehmer mit der Vorbereitung des Verkaufs beauftragt, als Steuerpflichtiger angesehen werden kann, wenn der Unternehmer als Bevollmächtigter der Person aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, die denen eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden ähneln.

Bitte beachten Sie:

  1. Nach deutschem Recht ist der Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen steuerfrei. Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 UStG in Betracht. Der Verzicht ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG im notariell zu beurkundenden Vertrag zu erklären.
  2. Der Fall der Eheleute, die von ihren Eltern mehrere landwirtschaftliche Grundstücke als Nachfolger unentgeltlich übertragen bekamen, lässt wieder aufhorchen. Denn der Fall zeigt erneut, dass man nach Ansicht des EuGH relativ schnell bei der Veräußerung von Privatvermögen zum Steuerpflichtigen bzw. Unternehmer werden kann. Hier schalteten die Eheleute einen „Geschäftsbesorger“ ein, der für sie mehrere Tätigkeiten im Vorfeld der Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen übernahm. Insoweit hat der Gerichtshof bereits früher entschieden, dass aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden, bei denen man sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, zur Einordnung als Steuerpflichtiger führen kann. Derartige Initiativen würden nämlich normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sondern vielmehr im Rahmen einer Tätigkeit, die zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, erfolgen. Sie könnten somit als wirtschaftlich eingestuft werden (Urteile vom 15. September 2011, Słaby u. a., C‑180/10 und C‑181/10, vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C‑331/14, sowie vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Braşov, C‑655/19).
  3. Bei der zweiten Problematik, ob nämlich im Streitfall nicht nur ein Bescheid an die Eheleute als gesetzliche Gemeinschaft hätte ergehen dürfen, verweist der EuGH auf das maßgebliche Auftreten gegenüber Dritten bzw. die Frage, ob die Gemeinschaft das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trage, was das nationale Gericht zu überprüfen habe.

In Deutschland wurde § 2 Abs. 1 UStG zum 1. Januar 2023 geändert. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Die Gesetzesänderung hat damit auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der mit Urteil vom 22.  November 2018 – V R 65/17 – noch ausgeführt hatte, mangels Unternehmerfähigkeit der Gemeinschaft seien nur die Gemeinschafter selbst jeweils Unternehmer. Leistungsempfänger sei nur jeder einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung. Dies gründete der BFH darauf, dass die Gemeinschaft schon zivilrechtlich nicht rechtsfähig sei.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2023 bei seiner Meinung aus dem Jahr 2018 bleibt. Im Beschluss vom 28. August 2023 – V B 44/22 – meint der BFH nämlich, es käme zukünftig darauf an, ob aus dieser Neuregelung gefolgert werden könne, dass eine Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer Leistungen erbringe, obwohl sie nicht in der Lage sei, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben und sie zudem kein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen könne. 

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