BFH: Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Mit Urteil vom 29.01.2025 (X R 35/19) hat der BFH entschieden, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch nicht als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG anzusehen ist, sofern der Vorbehaltsnießbraucher seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
Das gilt in Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 25.01.2017 (X R 59/14) sowohl für einen aktiven als auch für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Stattdessen werden die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter Privatvermögen des Erwerbers, sofern dieser zum Übernahmezeitpunkt keinen Gewerbebetrieb führt. Erlischt der Vorbehaltsnießbrauch zu einem späteren Zeitpunkt, geht der Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt. Die im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen nießbrauchbelasteten Wirtschaftsgüter werden im Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt, die im Betriebsvermögen des Nießbrauchers befindlichen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten fortgeführt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit Übergabevertrag vom 15. Dezember 1995 von seiner Mutter (M) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein gewerbliches Einzelunternehmen (X-Einrichtung) übertragen bekommen. M behielt sich jedoch einen lebenslangen Nießbrauch vor (Vorbehaltsnießbrauch) und führte die gewerbliche Tätigkeit eigenständig fort. Erst im Jahr 2002 verzichtete M auf ihr Nießbrauchsrecht, wodurch der Kläger die aktive Betriebsführung übernahm und folglich eine Eröffnungsbilanz zu Buchwerten zum 1. Januar 2003 erstellte. Zusätzlich war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der Vermittlungs-GmbH (GmbH). Letztere stand in Vertragsbeziehungen zur X-Einrichtung.
Finanzamt und Kläger waren sich zunächst einig, dass der Betrieb erst mit Verzicht auf das Nießbrauchsrecht auf den Kläger übergegangen sei. Streit entstand über die steuerliche Behandlung von Forderungen, die M gegenüber der GmbH hatte. M hatte der GmbH Forderungen erlassen, der Forderungsverzicht wurde durch die Betriebsprüfung jedoch nicht anerkannt. Das Finanzamt wollte eine Wertaufholung dieser Forderungen im Jahr 2004 vornehmen, was der Kläger bestritt. Der Kläger argumentierte, dass die Wertaufholung der Forderungen bereits in den Jahren 2000 – 2002 hätte stattfinden müssen und dementsprechend nicht seinem Betriebsvermögen zuzuordnen seien und daher keine Grundlage für eine gewinnerhöhende Wertaufholung bestünde. Das FG Münster bestätigte diese Ansicht. Das Finanzamt legte jedoch Revision ein, da es der Ansicht war, dass eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2003 stattgefunden habe und dementsprechend die Forderungen in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt worden sind.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts. Die Argumente des Klägers, dass die Übertragung des Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch im Jahr 1996 als unentgeltliche Betriebsübertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG anzusehen ist, da er das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsgrundstücken erhalten hat und die Übertragung ohne Gegenleistung erfolgt ist, wurden vom BFH abgelehnt. Der BFH stellte im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass die Voraussetzungen für eine steuerlich begünstigte unentgeltliche Übertragung im Zusammenhang mit dem bestehenden Vorbehaltsnießbrauch im Jahr 1996 nicht erfüllt waren, da die bisherige Tätigkeit durch M nicht eingestellt wurde. Als Resultat kommt es zu einer Überführung der übertragenen, bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Erwerbers und einer Einlage in das Betriebsvermögen im Jahr 2003.
Fundstelle: BFH-Urteil X R 35/19 v. 29.01.2025
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 17.04.2025
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