BFH: Zur Ermittlung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Aktenzeichen IV R 28/23) entschieden, dass die außerbilanzielle Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG keine Auswirkungen auf die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG haben. Darüber hinaus werden in dem Urteil die Kriterien für die Einstufung eines Kapitalkontos als „Eigenkapital“ bestätigt.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stritt mit dem Finanzamt über die Höhe des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für die Jahre 2018 und 2019. Im Jahr 2018 leistete der beigeladene Gesellschafter eine Einlage, die auf einem neu eingerichteten Kapitalkonto III verbucht wurde. Auf dem Kapitalkonto III sollten gem. Gesellschafterbeschluss Einlagen und positive Jahresergebnisse – nach Ausgleich eines Verlustvortragskontos – gebucht werden. Stimmrechte gewährten Einlagen auf dem Kapitalkonto III keine. Das Finanzamt berücksichtigte die Einlage auf diesem Konto daher nicht als Eigenkapital bei der Kapitalkontenentwicklung gemäß § 15a EStG. Zudem nahm die GmbH & Co. KG in 2018 und 2019 außerbilanzielle Hinzurechnungen nach in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen vor. Die dadurch entstandenen Mehrgewinne wurden durch das Finanzamt ebenfalls nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes einbezogen. Im Ergebnis wurde ein größerer Teil der Verluste aus den Streitjahren nur verrechenbar und nicht sofort ausgleichsfähig. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH stellte fest, dass die Einlage des Beigeladenen auf dem Kapitalkonto III keinen Einfluss auf das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG hatte, da es sich nicht um ein Eigenkapitalkonto handele. Entscheidend für diese Qualifikation als Fremdkapital war, dass auf diesem Konto keine Verluste erfasst wurden, das Konto keinen Verfügungsbeschränkungen unterlegen hat und Zuführungen auf dem Konto keine Stimmrechte vermittelt haben. Hinsichtlich der außerbilanziellen Hinzurechnungen lehnte der BFH einen Einfluss auf die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes ab. Die Ermittlung der verrechenbaren Verluste knüpfe an das steuerliche Kapitalkonto und damit an die Steuerbilanz – ggf. inklusive steuerlicher Ergänzungsbilanzen – an. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen dieses nicht. Dies stehe im Einklang mit dem Regelungszweck des § 15a EStG, da außerbilanzielle Korrekturen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten haben, die für den Verlustausgleich entscheidend sei.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 28/23
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025
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