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BFH: Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebstätte nach Abkommensrecht

Mit Urteil vom 12.12.2024 (VI R 25/22) hat der BFH entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person nicht Arbeitgeber nach Abkommensrecht sein kann.

Im vorliegenden Fall befand sich das Stammhaus der Klägerin in der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft in Deutschland. Sie unterhielt zahlreiche Zweigniederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland; unter anderem in den Niederlanden, in Japan, in Frankreich, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in Belgien, in der Schweiz, in Spanien, in Italien, in Australien, in Dänemark, in Griechenland, in Kanada, in Singapur, in Irland und in Norwegen. Die dort tätigen und auch im jeweiligen Beschäftigungsstaat wohnhaften Arbeitnehmer waren zivilrechtlich bei der Klägerin angestellt.

Die Mitarbeiter der ausländischen Zweigniederlassungen kamen in unregelmäßigen Abständen für kurzfristige Dienstreisen (beispielsweise für Schulungen, Seminare, Workshops, Projektarbeiten oder Managementforen) nach Deutschland. Sie hielten sich nicht mehr als 183 Tage im Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr beziehungsweise innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Jahres begann oder endete, in Deutschland auf. Die Dienstreisen nahmen die Arbeitnehmer im Interesse der jeweiligen Auslandsniederlassung vor, welche neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die Reisekosten trug. Die gesamten mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandszweigniederlassung in ihrer Buchführung. Das Stammhaus erstattete diese Kosten nicht.

In der Lohnsteueranmeldung für Januar 2020 (Streitzeitraum) schätzte die Klägerin in Übereinstimmung mit der erteilten Anrufungsauskunft des Finanzamts die auf die Inlandsdienstreisen der Mitarbeiter der jeweiligen ausländischen Zweigniederlassungen entfallenden Lohnsteuerbeträge. Der Einspruch und die Klage der Klägerin gegen die Lohnsteueranmeldung blieben erfolglos.

Laut BFH war es unstreitig, dass die Klägerin nach dem nationalen (Lohn-)Steuerrecht als inländische Arbeitgeberin zum Einbehalt und zur Anmeldung der Lohnsteuer hinsichtlich der Vergütung verpflichtet war, die auf die inländischen Dienstreisen der im Ausland ansässigen Arbeitnehmer entfiel. Auch die Höhe der Lohnsteuer war aufgrund der Anrufungsauskunft unstreitig, da das Finanzamt an diese gebunden war.

Nach dem BFH durfte die Klägerin nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) jedoch nicht von der Anmeldung der Lohnsteuer absehen, da Deutschland als Tätigkeitsstaat nach den maßgeblichen DBA-Regelungen auch das Besteuerungsrecht zustand. Die sogenannte 183-Tage-Klausel, die sämtliche DBA enthielten, beschränkte nach Ansicht des BFH das deutsche Besteuerungsrecht nicht. Denn die Vergütungen an die Mitarbeiter wurden nicht von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der in einem anderen Vertragsstaat als Deutschland ansässig war. Die ausländischen Betriebstätten kamen laut BFH nicht als Arbeitgeberinnen im Sinne des einschlägigen Abkommensrechts in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein, die die Vergütung für die ihr geleistete nichtselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt. Die ausländischen Zweigniederlassungen der Klägerin sind jedoch keine (juristischen) Personen im Sinne des einschlägigen Abkommensrechts. Zudem komme abkommensrechtlich als Arbeitgeber nur eine Person in Betracht, die im Sinne des entsprechenden Abkommens die Fähigkeit besitzt, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig zu sein. Eine Betriebsstätte kann jedoch nicht ansässig sein, weshalb die inländische Betriebsstätte einer im Ausland ansässigen Person auch nicht Arbeitgeber sein kann. Aus dem Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers ergibt sich abkommensrechtlich insoweit nichts anderes. Denn die Klägerin war als einzige Arbeitgeberin der im In- und im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer nicht nur zivilrechtliche, sondern gleichzeitig auch wirtschaftliche Arbeitgeberin. Außer der Klägerin gab es keine (andere) Person, die den Arbeitslohn der in das Inland entsandten, ausländischen Arbeitnehmer wirtschaftlich trug.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 25/22

News-Kategorie: Rechtsprechung