BFH: Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
Nach dem Urteil des BFH vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) ist ein an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen insoweit steuerlich nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerrechtlich zuzurechnen ist.
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, erhielt ein verzinsliches Darlehen von ihrer in Russland ansässigen Kommanditistin zur Finanzierung eines inländischen Grundstücks. Das Finanzamt stufte die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung ein und erkannte die Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten an, da das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH führte aus, dass eine Personengesellschaft zwar zivilrechtlich als selbstständiges Rechtssubjekt und in begrenztem Umfang auch als Steuerrechtssubjekt anzuerkennen ist. Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern differenziert das Steuerrecht allerdings zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Diese Differenzierung ergibt sich daraus, dass der grundsätzlich für alle Personengesellschaften anwendbare § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch die ausschließlich für Mitunternehmerschaften geltende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt wird.
Dementsprechend wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in ständiger Rechtsprechung steuerrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Für eine durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgenommene Vermietung eines Grundstücks folgt daraus, dass Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und soweit diesen das Grundstück beziehungsweise das Nutzungsrecht an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Denn insoweit ("vollständige Transparenz") fehlt es zur steuerrechtlichen Anerkennung eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner.
Gleiches gilt schließlich für Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit dem Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (mit einer Anwendung auch auf "passive Wirtschaftsgüter") steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, sodass die Forderung bei Maßgabe der steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt (sogenannte Konfusion). In diesem Umfang ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Es handelt sich um eine Einlage des Gesellschafters.
Denn die Bruchteilsbetrachtung ist nicht nur auf Fälle der Erbringung einer Sachleistung durch die vermögensverwaltende Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern beschränkt, sondern wirkt sich auch in dem umgekehrten Fall der Erbringung einer Sachleistung durch den Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft aus, wenn jedenfalls ‑‑wie im Streitfall‑‑ Gegenstand des Schuldverhältnisses ein der Gesellschaft zustehendes Wirtschaftsgut (hier: die Darlehensverbindlichkeit) ist.
Fundstelle: BFH-Urteil I R 19/21 v. 27.11.2024
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 28.04.2025
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