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Rat der Europäischen Union einigt sich auf DAC 9-Richtlinie

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.03.2025 eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verbessert werden soll.

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit soll die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen werden.

Mit dieser neuen Richtlinie soll auch ein Standardformblatt geschaffen werden, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht. Multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen müssen dieses Formblatt zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer (15 %) ordnungsgemäß funktioniert.

Der Rat der Europäischen Union als Gesetzgebungsorgan muss die DAC 9-Richtlinie nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag darauf in Kraft.

Eine EU-Richtlinie hat keine unmittelbare Geltung; die einzelnen EU-Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31.12.2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Fundstelle: Rat der Europäischen Union Pressemitteilung v. 11.03.2025

News-Kategorie: EU-Recht