BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
Das BMF hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Damit würden die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte erhalten und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nimmt zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte Stellung und behandelt folgende Themen:
I. Erläuterungen
II. Ertragsteuerliche Einordnung
III. Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
IV. Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung
Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10.05.2022, das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wurde. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.
Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind nicht Gegenstand des BMF-Schreibens.
Laut den Erläuterungen des BMF wurden neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (ab Rn. 87) einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betreffe insbesondere die sogenannten Steuerreports (Rn. 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Rn. 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Rn. 43, 58 und 91).
Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining seien noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das BMF werde sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird vom BMF zudem eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 06.03.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 06.03.2025
Weiterführende Informationen