BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei einer KGaA
Der BFH hat zu verfahrensrechtlichen Grundlagen der Besteuerung einer KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen (Az. I R 24/22).
Streitig war, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen sind. Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei einer KGaA steuerlich um eine hybride Gesellschaft handelt. Die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht auch Kommanditaktionär sind, erzielen gemeinsam gewerbliche Einkünfte, weil die KGaA im Hinblick auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter für Zwecke der Ertragsbesteuerung transparent behandelt wird.
Der BFH bejaht die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung:
- Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
- Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.
Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehöre auch die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den Einkünften aus Gewerbebetrieb Bestandteile enthalten sind, die unter die Beteiligungsertragsbefreiungen des § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b KStG fallen. Diese Grundsätze gelten auch für weitere festzustellende andere Besteuerungsgrundlagen, die mit den Gewinnanteilen von persönlich haftenden Gesellschaftern im Zusammenhang stehen, wie die Feststellung der nach einem DBA freizustellenden Einkünfte oder eine fehlende Steuerbarkeit wegen der Einordnung von Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr.
Fundstelle: BFH-Urteil I R 24/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 21.03.2025
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