Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen

VAT Newsletter Februar 2025

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BFH, Urteil vom 25. September 2024, XI R 6/23

Der BFH hat im vorliegenden Urteil zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen Stellung genommen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, war in der Immobilienwirtschaft tätig und wurde wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung verurteilt. Im Rahmen der strafrechtlichen Einziehung von Bestechungsgeldern stellte sich die Frage, ob die an die Landesjustizkasse geleisteten Zahlungen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BFH entschied, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage im Falle der strafrechtlichen Einziehung von Tatentgelten durch eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren sei. 

Bitte beachten Sie:
Die Entscheidung behandelte die Frage, ob die strafrechtliche Vermögensabschöpfung von Bestechungsgeldern bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Dabei war die Frage zu klären, ob bei einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine (analoge) Anwendung des Korrekturmechanismus nach § 17 Abs. 1 UStG für den Fall einer nachträglichen Entgeltminderung in Betracht kommt.

Der Kläger war der Meinung, dass er die erhaltenen Bestechungsgelder aufgrund der erfolgten Rückzahlung nicht mehr zu versteuern hatte. Das FG meinte hierzu, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage durch eine  ̶  wie auch immer geartete  ̶  Rückabwicklung des gegenseitigen Austauschverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfänger nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen des § 17 UStG vorgesehen sei. Die Zahlung des Klägers an die Staatskasse lasse das Entgelt für seine Leistungen an die Auftragnehmer unberührt. Dies hat der BFH anders gesehen und die Streitsache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage sei unionsrechtlich und verfassungsrechtlich geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt wäre, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Täter durch eine Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4-7/87; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12). Erlangt worden seien vom Kläger Zuwendungen in Geld für die Beauftragung eines bestimmten Ingenieurbüros. Die erlangten Beträge seien das "Entgelt" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG für die steuerbare Leistung des Klägers. Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur strafrechtlichen Abschöpfung von Tatentgelten im Ertragsteuerrecht und der Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 73, 90 MwStSystRL sei im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die Bemessungsgrundlage um den erfolgreich eingezogenen Betrag zu reduzieren. Das FG müsse nur noch prüfen, ob die gemachten Zahlungen tatsächlich auf Beträge im Sinne des § 73 StGB erfolgt seien.

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