BFH: Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Mit Urteil vom 27.11.2024 (IV R 25/22) hat der BFH entschieden, dass bei einer gewerblich geprägten Holding-Personengesellschaft laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten unter Umständen unter das Teilabzugsverbot fallen können.
Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren unter anderem natürliche Personen. Die Klägerin war als Holding aktiv und hielt 100 % der Anteile an einer GmbH. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der GmbH.
Als Betriebsausgaben machte die Klägerin Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) geltend.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Betriebsausgaben der Klägerin dem teilweisen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, da sie mit nach § 3 Nr. 40 EStG zum Teil steuerfreien Dividendenerträgen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich bereits daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr ausschließlich darin bestand, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, und die Klägerin ausschließlich Dividendeneinnahmen erzielt hat. Die Betriebsausgaben stünden daher ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 25/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 30.01.2025
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